Arbeits- und Ruhezeiten Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten sind Teil des Gesundheitsschutzes, da sie sowohl Übermüdungserscheinungen als auch mit der Müdigkeit zusammenhängende Unfälle verhindern. Sie garantieren den Arbeitnehmenden ein soziales Leben, indem beispielsweise der Sonntag als Ruhetag festgelegt wird. Das Arbeitsgesetz legt die Mindestruhezeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gestaltung der Schichtpläne fest.
Nützliche Links Bewilligung von vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit Nachtarbeit Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in der Nacht, d.h. ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit, ist untersagt. Als bewilligungspflichtige Nachtarbeit gilt der Zeitraum zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr.
Sonntagsarbeit Als Sonntag gilt der Zeitraum zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr.
Für diese Zeit ist eine Bewilligung für Sonntagsarbeit notwendig.
Die entsprechenden Gesuchformulare sind nachstehend abrufbar.