Informationen zum Initiativrecht
Zuständige Amtsstelle: Rechtsdienst Die nachfolgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen. Was kann mit einem kantonalen Volksbegehren (Initiative) verlangt werden? Mit einem Volksbegehren kann verlangt werden:
Volksbegehren können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Volksbegehren dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht eine Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Volksbegehrens entscheidet der Kantonsrat. Wie viele Unterschriften sind für ein Volksbegehren nötig? Ein Volksbegehren kann von 500 Stimmberechtigten eingereicht werden. In welcher Form wird ein Volksbegehren eingereicht? Volksbegehren dürfen sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen und müssen eine Begründung enthalten. Die Unterschriftenlisten für Volksbegehren dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten:
Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet jedes einzelne Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Zur Erleichterung der Ausübung des Initiativrechts stellt die Staatskanzlei ein Muster-Formular zur Verfügung, welches am Ende dieser Seite als Word-Dokument heruntergeladen werden kann. Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste für Volksbegehren herunterlädt, ist allerdings selber dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt. Verfahrensablauf Vorprüfung
Unterzeichnung der Liste
Einreichung, Stimmrechtsbescheinigung, Zustandekommen
Behandlung
Rückzug
Initiative mit Gegenvorschlag Der Kantonsrat kann als Reaktion auf eine eingereichte Initiative einen (meist nicht so weit gehenden) Gegenvorschlag beschliessen, in der Hoffnung, dieser werde vom Volk eher angenommen. Seit 1989 gibt es bei Abstimmungen über Volksbegehren die Möglichkeit des doppelten Ja: Man kann also sowohl die Initiative als auch den Gegenvorschlag gutheissen; mit der Stichfrage wird ermittelt, welcher der beiden Texte in Kraft tritt, falls beide angenommen werden (so z.B. bei der Volksabstimmung vom 26. September 2010). Weitere Informationen Notker Dillier, Aktuelle Fragen des Initiativrechts nach kantonalem Verfassungsrecht in: VVGE 1991 und 1992, S. 251 ff. Volksmotion Eine Volksmotion kommt zu Stande, wenn eine stimmberechtigte Person oder ein Gemeinderat den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangt und das Begehren vom Kantonsrat unterstützt wird. Für die Volksmotion gelten die Bestimmungen über das Initiativbegehren sinngemäss. Sie kann jedoch in jedem Fall von einer einzelnen Person ausgehen. Gesetzliche Grundlagen
Dokument Muster_Kantonales_Volksbegehren_Initiative.doc (doc, 51.2 kB)
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