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Sozialhilfe

Hauptaufgaben

Das kantonale Sozialamt unterstützt die Gemeinden beim Vollzug des Sozialhilfegesetzes, prüft deren Vollzug und erarbeitet die notwendigen Rechtsgrundlagen.

Zweck und Grundlagen der Sozialhilfe

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 Bundesverfassung).

Der Bund überträgt mit dem Zuständigkeitsgesetz (ZUG) diese Aufgabe an die Kantone. Im Kanton Obwalden sind die Gemeinden für die Sozialhilfe zuständig. Sie führen dazu Sozialdienste.

Die Sozialhilfe ist eine bedarfsabhängige Sozialleistung und kommt dann zum Zug, wenn die vorgelagerten Massnahmen der Grundversorgung oder der Sozialversicherung nicht genügen oder ausgeschöpft sind. Sie umfasst die persönliche Hilfe (Sozialberatung) und die wirtschaftliche Hilfe (Sach-, Geldleistung). Massgebend für die Sozialhilfe sind das Sozialhilfegesetz (GDB 870.1), die Sozialhilfeverordnung (GDB 870.11), das Handbuch Sozialwesen des Kantons Obwalden sowie die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

 

Gesetzliche Grundlagen:
 
 
   

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