Hauptaufgaben |
Dem kantonalen Sozialamt obliegen die Aufgaben gemäss Art. 10 Sozialhilfegesetz und Art. 3 Sozialhilfeverordnung. Es ist zuständige Amtsstelle für den kantonsinternen, interkantonalen und internationalen Geschäfts- und Zahlungsverkehr im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe.
Beim Vollzug des Internationalen Abkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (New Yorker Abkommen 1956) ist es die kantonale Verbindungsstelle zum Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.
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Gesetzliche Grundlagen: |
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Externe Links: |
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Schweizerische Konferenz der Sozialhilfe (SKOS) |
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Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetberatungsstellen |
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Pro Infirmis |
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Pro Senectute
SODK |
Kontaktperson: Christine Durrer
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