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Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Gesetzliche Vorgaben

Die Beschränkungen des Grundstückerwerbs durch ausländische Personen sind im eidgenössischen Bewilligungsgesetz (BewG; SR 211.412.41) und in der Bewilligungsverordnung (BewV, SR 211.412.411) geregelt. Die umgangssprachliche Bezeichnung "Lex Koller" ist auf alt Bundesrat Arnold Koller zurückzuführen. Personen im Ausland benötigen für den Erwerb von Grundstücken eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Volkswirtschaftsamt).

Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten mit Aufenthaltsbewilligung B oder C gelten nicht als Personen im Ausland, wenn sie in der Schweiz rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz haben. In diesem Fall dürfen sie in der Schweiz uneingeschränkt Grundstücke erwerben.

Angehörige aus Drittstaaten gelten als Personen im Ausland. Sie dürfen jedoch bewilligungsfrei eine Wohnliegenschaft (Hauptwohnung) erwerben, wenn sie diese selbst am Ort des rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes bewohnen.

Juristische Personen und vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit mit Sitz im Ausland unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht. Haben sie Sitz in der Schweiz, muss eine Beherrschung durch Personen im Ausland nachweislich ausgeschlossen sein.

Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz.
 

Verfahren

Beim Erwerb eines Grundstücks durch Personen im Ausland prüft das Grundbuchamt, ob die gesetzliche Berechtigung vorliegt. Ist diese nicht offensichtlich gegeben, verweist das Grundbuchamt die/den Gesuchsteller/in an die Bewilligungsbehörde (Volkswirtschaftsamt).

Mehr Informationen finden Sie auch unter Grundbuchamt Obwalden (vgl. dort auch Dokumente).

Für den Erwerb einer Ferienwohnung/eines Ferienhauses oder für den Voraberwerb einer Hauptwohnung durch Personen im Ausland sowie bei unklaren Fällen ist direkt ein Gesuch an die Bewilligungsbehörde (Volkswirtschaftsamt) zu stellen. Diese entscheidet in Form einer Verfügung.
 

Erwerb Ferienwohnung/Ferienhaus: Gesuch an die Bewilligungsbehörde

Ferienhäuser/Ferienwohnungen können im Kanton Obwalden grundsätzlich in allen Gemeinden erworben werden. In Engelberg ist jedoch das Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 (SR 702) zu beachten.

Natürliche Personen im Ausland, welche eine Ferienwohnung/ein Ferienhaus im Kanton Obwalden erwerben wollen, haben der Bewilligungsbehörde (Volkswirtschaftsamt) ein schriftliches Gesuch einzureichen (vgl. Merkblatt inkl. Informationen unten bei Dokumente).

Die entsprechende Ehrenerklärung kann ebenfalls unter Dokumente heruntergeladen werden.
 

Voraberwerb einer Hauptwohnung oder Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen

Merkblätter der Bewilligungsbehörde zum Voraberwerb einer Hauptwohnung oder zum Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen finden Sie nachstehend unter Dokumente.

Zugehörige Objekte

Name
Ehrenerklärung zum Grundstückserwerb durch Personen im Ausland Download 0 Ehrenerklärung zum Grundstückserwerb durch Personen im Ausland
Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Erwerb Ferienhaus_ Ferienwohnung Download 1 Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Erwerb Ferienhaus_ Ferienwohnung
Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Für juristische Personen Download 2 Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Für juristische Personen
Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Voraberwerb Hauptwohnung Download 3 Merkblatt BewG Bewilligungsbehörde_Voraberwerb Hauptwohnung
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