ZivilschutzstelleVerschiebung der Dienstleistung / Urlaub Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens 10 Tage vor dem Einrücken ein schriftliches, persönlich unterschriebenes Gesuch um Verschiebung oder Urlaub einreichen. Dem Gesuch sind Beweismittel (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers, der Schule oder der Universität / Buchungsbestätigung des Reisebüros oder Kopie des Flugtickets usw.) beizulegen. Ein Anspruch auf Verschiebung oder Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Ein Gesuch wird nur bewilligt, wenn zwingende Gründe vorgebracht werden und wenn es der Dienst erlaubt. Der Gesuchsteller muss den verschobenen Dienst vor- oder nachholen. Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter bzw. auch während der gewünschten Urlaubsdauer. Gesuche um Verschiebung oder Urlaub sind vom Schutzdienstpflichtigen (nicht vom Arbeitgeber) an die aufbietende Stelle zur richten: Dienststelle Zivilschutz Polizeigebäude Foribach 6061 Sarnen Online-Dienste
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