Rodung
Rodungsverbot und Ausnahme
Rodungen von Wald sind gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 WaG):
• Es bestehen wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen;
• das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
• das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
• die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen;
• dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.
Rodungsersatz
Für jede Rodung ist in derselben Gegend eine Ersatzaufforstung zu leisten. In klar umschriebenen Ausnahmefällen können gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen oder es kann ganz auf den Rodungsersatz verzichtet werden.
Rodungsgesuch
Das vollständige Rodungsgesuch (Rodungsformulare und Beilagen) ist gemeinsam mit dem Baugesuch beim Bauamt der Standortgemeinde einzureichen.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Wald und Natur | +41 41 666 63 22 | awl@ow.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Wald und Landschaft | +41 41 666 63 22 | awl@ow.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bau- und Raumentwicklungsdepartement | +41 41 666 64 35 | Kontaktformular |
Name | Download |
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