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Rodung

Das Waldareal ist in der Schweiz streng geschützt. Definitive oder temporäre Waldrodungensind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und benötigen eine Rodungsbewilligung.

Rodungsverbot und Ausnahme

Rodungen von Wald sind gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 WaG):
• Es bestehen wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen;
• das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
• das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
• die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen;
• dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.

Rodungsersatz

Für jede Rodung ist in derselben Gegend eine Ersatzaufforstung zu leisten. In klar umschriebenen Ausnahmefällen können gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen oder es kann ganz auf den Rodungsersatz verzichtet werden.

Rodungsgesuch

Das vollständige Rodungsgesuch (Rodungsformulare und Beilagen) ist gemeinsam mit dem Baugesuch beim Bauamt der Standortgemeinde einzureichen.
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