nachteilige Nutzung im Wald
Zuständiges Departement: Bau- und Raumentwicklungsdepartement Zuständige Amtsstelle: Wald und Natur Verantwortlich: Zihlmann, Kathrin Begriff Nutzungen im Wald, welche keine Rodung darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald). Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 16 Abs. 2 WaG). Beispiele für nachteilige Nutzungen sind
Ausnahmebewilligung Nachteilige Nutzungen benötigen keine Rodungsbewilligung, jedoch stets eine raumplanerische Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Raumplanungsgesetz, RPG (Artikel 24). Die Prüfung, ob eine Bauvorhaben unter den Begriff der nachteiligen Nutzung fällt oder als Rodung gilt, erfolgt durch das Amt für Wald und Landschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Je nach Umfang der Beeinträchtigung müssen für nachteilige Nutzungen von Waldareal Ersatzmassnahmen vorgenommen werden.
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