Fahrverbot im Wald
Zuständiges Departement: Bau- und Raumentwicklungsdepartement Zuständige Amtsstelle: Wald und Natur Verantwortlich: Zihlmann, Kathrin Motorfahrzeugverkehr im Wald Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Art. 15 des Bundesgesetzes über den Wald regelt die Ausnahmen für öffentliche Aufgaben. Die entsprechenden Signalistionen auf Waldstrassen sind angebracht. Ausnahmen Mit einem Fahrverbot belegte Strassen dürfen nur mit einer Fahrbewilligung für Berechtigte befahren werden. Die Berechtigung richtet sich nach Richtlinien des Sicherheits- und Justizdepartements
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