Adoptionen
Die KESB Obwalden ist für alle adoptionsrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Sie behandelt und prüft Adoptionsgesuche von Adoptiveltern mit Wohnsitz im Kanton Obwalden. Für die Abklärungen arbeitet die KESB Obwalden mit der Fachstelle Pflege- und Adoptivkinder PACH zusammen.
Bei einer gemeinschaftlichen Adoption adoptieren zwei Eheleute gemeinsam ein Kind. Eine Einzeladoption ist für alleinstehende Personen möglich, der Prozess ist der gemeinschaftlichen Adoption ähnlich.
Verheiratete Personen können ein Kind, das noch kein Eltern-Kind-Verhältnis zu ihnen hat, nur gemeinschaftlich adoptieren. Die gemeinschaftliche Adoption ist unverheirateten Paaren und Personen, die in registrierter Partnerschaft leben, nicht gestattet.
Wenn eine alleinstehende Person ein Kind adoptieren möchte, spricht man von einer Einzeladoption. Diese ist insbesondere dann möglich, wenn bereits eine Beziehung zum Kind besteht. Einzeladoptierende müssen dieselben Kriterien erfüllen wie adoptierende Paare. Dies bedeutet, dass sie unter anderem allein die finanziellen Verpflichtungen tragen und die nötige Präsenz beim Kind gewährleisten müssen.
Antragstellende Personen müssen
- mindestens 28 Jahre alt sein und
- mindestens drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben (bei gemeinschaftlicher Adoption).
Zu beachten ist die gesetzlich vorgegebene Altersdifferenzgrenze von maximal 45 Jahren zwischen Kind und künftigen Adoptiveltern.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Wichtige Informationsquellen:
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; [SR 210]) Art264ff.
- Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption
- Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen vom 22. Juni 2001 (BG-HAAGER: [SR 211.221.31].
- Kantonale Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht vom 15.11.2016 (GDB 211.211)
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) | +41 41 666 61 26 | kesb@ow.ch |