Informationen zu Wahlen und Abstimmungen
Zuständige Amtsstelle: Rechtsdienst Die nachfolgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen. Kantonale Wahlen Folgende Behörden werden vom Volk gewählt:
Der Kantonsrat wird seit 1986 im Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Die übrigen kantonalen Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren (Majorz) statt. Hier sind stille Wahlen möglich, das heisst, sind nicht mehr Personen vorgeschlagen als zu wählen sind, so gelten diese als still gewählt. Es findet kein Urnengang statt. Kantonale Sachabstimmungen Eine Sachabstimmung erfolgt in jedem Fall (obligatorisches Referendum):
Eine Sachabstimmung erfolgt nur, wenn dies verlangt wird (fakultatives Referendum):
Stimmberechtigung (aktives Stimmrecht) Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Obwalden wohnen, mindestens 18 Jahre alt und im Stimmregister der Wohngemeinde eingetragen sind. Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, sind nicht stimm- bzw. wahlberechtigt. Stimmmaterial Auf dem Stimmrechtsausweis werden die Gemeinwesen aufgeführt, die eine Abstimmung/Wahl durchführen (z.B. Bund/Kanton/Gemeinde). Bitte prüfen Sie das Stimmmaterial auf Vollständigkeit. Sollten Sie nicht alle Abstimmungs- oder Wahlunterlagen erhalten haben, melden Sie sich bei ihrer Wohngemeinde. Stimm- oder Wahlzettel können auch an der Urne nachbezogen werden. Stimmabgabe Die Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Bei der Stimmabgabe haben die Stimmberechtigten ihren Stimmrechtsausweis zurückzugeben. Briefliche Stimmabgabe Sobald die Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial erhalten haben, können sie brieflich stimmen und wählen. Die brieflich abgegebene Stimme muss vor Urnenschluss mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis am Abstimmungs- oder Wahltag beim Stimmbüro eingetroffen sein. Die briefliche Stimmabgabe erfolgt:
Das Stimmkuvert muss vorsichtig mit der Reisslasche auf der Rückseite geöffnet werden. Der Stimmrechtsausweis und die Stimm- und Wahlzettel befinden sich in zwei separaten Innentaschen des Stimmkuverts (Tasche mit und Tasche ohne Sichtfenster). Wer briefliche abstimmen oder wählen will, geht wie folgt vor:
Weitere Informationen zum Stimmkuvert und der brieflichen Stimmabgabe finden sie hier... Stimmabgabe an der Urne Die Urnenstandorte und die Öffnungszeiten der Abstimmungsbüros in den Gemeinden sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckt und werden im Amtsblatt publiziert. Bei der Stimmabgabe an der Urne ist der Stimmrechtsausweis abzugeben. Zur Zeit besteht noch keine Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe per Internet oder SMS. Stimmgeheimnis Das Stimmgeheimnis ist in jedem Fall gewahrt, unabhängig ob die Stimmabgabe persönlich oder brieflich erfolgt. Kantonale Grundlagen
Eidgenössische Grundlagen:
|