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Regierungsrat befürwortet eine zentrale Plattform für den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz

25. Februar 2021
Mit der Schaffung einer gemeinsamen Plattform der Kantone und des Bundes für den elektronischen Rechtsverkehr soll die Justiz modernisiert und digitalisiert werden. Im neuen Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) werden die dafür notwendigen Grundlagen geschaffen.

Der Regierungsrat begrüsst die grundsätzliche Stossrichtung des BEKJ. Durch den Aufbau und den Betrieb der E-Justiz-Plattform wird eine sichere und einfache elektronische Kommunikation in der Justiz zwischen Privaten und Behörden sowie unter Behörden gewährleistet. Die Plattform wird vom Bund und den Kantonen betrieben. Dafür wird eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen. Eine gemeinsame elektronische Plattform für die gesamte Justiz dürfte langfristig zu Optimierungen bei den Personalressourcen und auf verschiedenen Ebenen zu Effizienzsteigerungen führen sowie auch die Akteneinsicht beteiligter Parteien erleichtern.  Im neuen BEKJ werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für diese Digitalisierung geschaffen.

Finanzierung
Der Regierungsrat schlägt vor, dass die Kosten des Aufbaus der E-Justiz-Plattform (Projekt- und Aufbaukosten) je hälftig vom Bund und den Kantonen übernommen werden. In der Vorlage ist ein Bundesanteil von 25 Prozent vorgesehen. Die Finanzierung des Betriebs und der Weiterentwicklung der Plattform über Gebühren wird unterstützt.

Datenschutz und Informationssicherheit
Die Plattform wird hochsensible Daten beinhalten. Dem Datenschutz und der Informationssicherheit ist deshalb eine hohe Priorität einzuräumen. Die betroffenen Personen müssen sicher sein können, dass mit ihren Daten korrekt umgegangen wird und nur berechtigte Personen Zugang zu den Dokumenten mit personenbezogenen Informationen erhalten werden. Der Regierungsrat begrüsst den klaren Rechtsrahmen, der die Bearbeitung von Daten auf Schweizer Territorium vorsieht und der die Anwendung ausländischen Rechts ausschliesst. Im BEKJ sollen aber auch die Grundsätze der Verantwortung, Nutzung und Sicherheit der Daten geregelt werden.

Geltungsbereich und Umsetzung
Mit Blick auf das Aufwand-Nutzen-Verhältnis ist nach Auffassung des Regierungsrats davon abzusehen, dass alle Behörden künftig Eingaben an Gerichte obligatorisch über die E-Justiz-Plattform abwickeln müssen. Ein uneingeschränkter Geltungsbereich des BEKJ ist nach Auffassung des Regierungsrats nur für Gerichte und Strafbehörden angezeigt. In den übrigen Bereichen (z. B. Opferhilfe, Schlichtungsbehörde) soll mit entsprechenden Kann-Formulierungen die Möglichkeit geschaffen werden, die Plattform freiwillig zu nutzen bzw. soweit dies die kantonale Gesetzgebung vorsieht.

Bei der Inkraftsetzung des BEKJ, der jeweiligen Prozessgesetze sowie des Verordnungsrechts wird zu beachten sein, dass den Kantonen genügend Zeit eingeräumt wird, um ihrerseits die kantonale Gesetzgebung anzupassen und die notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen für die Umsetzung zu treffen.

Bezüglich Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen teilt der Regierungsrat die Ansicht des EJPD, dass die Ausführungsgesetzgebung grundsätzlich Sache der Exekutive, d.h. des Bundesrats sein soll. Das Vernehmlassungsrecht der Kantone zu Verordnungen des Bundesrats ist etabliert und stellt ein wichtiges Mittel der Kantone dar, um ihre legitimen Interessen zu waren.

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