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Regierungsrat verabschiedet Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz an Kantonsrat

8. April 2020
Die Gesetzesvorlage betrifft den kantonalen Finanzausgleich zwischen den Gemeinden. Der Nachtrag sieht vor, einen Passus zu streichen, wonach eine Nehmergemeinde keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, wenn sie einen tieferen Steuerfuss hat als eine Gebergemeinde. Diese Regelung verursachte in der Praxis Probleme. Mit der Streichung beabsichtigt der Regierungsrat, diese Gesetzeslücke zu schliessen und Rechtssicherheit zu schaffen. In der Vernehmlassung wurde die Vorlage positiv aufgenommen.

Das Finanzausgleichsgesetz hat zum Ziel, dass sich die Obwaldner Einwohnergemeinden einander in ihren Ressourcenstärken annähern können. Ressourcenstarke Gemeinden (Gebergemeinden) bezahlen in den Finanzausgleich ein und ressourcenschwache Gemeinden (Nehmergemeinden) erhalten einen Beitrag.

Art. 3 Abs. 3 des aktuellen Gesetzes hält fest, dass eine Einwohnergemeinde keinen Anspruch auf Ressourcenausgleich hat, wenn ihr Gesamtsteuerfuss (Steuerfuss Kanton, Einwohnergemeinde und katholische Kirchgemeinde) unter demjenigen einer Gebergemeinde liegt. Im Jahr 2017 trat der Fall ein, dass Lungern zur Gebergemeinde wurde, gleichzeitig aber den höchsten Steuerfuss Einwohnergemeinden hatte. Diese Konstellation hätte den gesamten Ressourcenausgleich blockiert, alle Zahlungen verhindert und den vorgesehenen Ausgleich zwischen den Einwohnergemeinden ausser Kraft gesetzt. Der Kanton entschied damals im Einverständnis mit den Einwohnergemeinden, den entsprechenden Artikel nicht anzuwenden, da der aufgetretene Fall als Gesetzeslücke definiert wurde.

Weitere Schwierigkeiten bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 entstehen durch die mitunter dynamische Entwicklung der Gemeindefinanzen, welche grossen Schwankungen ausgesetzt sind. Weiter werden die Berechnungen der Ressourcenstärke erst im Nachhinein vorgenommen. Dies verunmöglicht es einer potentiellen Nehmergemeinde, vorzeitig auf diese Schwankungen zu reagieren und den Steuerfuss anzupassen, um einen Wegfall der Ausgleichszahlungen zu verhindern. Diese Problematik wurde Ende 2019 bei der Gemeinde Kerns sichtbar.

Der Regierungsrat möchte die bestehenden Rechtsunsicherheiten beseitigen und schlägt dazu vor, den entsprechenden Absatz im Finanzausgleichsgesetz ersatzlos zu streichen. Die Steuerfüsse der Gemeinden werden weiterhin bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials berücksichtigt. Die Einwohnergemeinden erhalten somit eine höhere Planungssicherheit. Diese ist wichtig für eine stabile Entwicklung ihrer Finanzen.

Positive Rückmeldungen aus der Vernehmlassung
Die Vorlage stiess in der bei den Einwohnergemeinden und politischen Parteien durchgeführten Vernehmlassung mehrheitlich auf Zustimmung. Einige Teilnehmer schlugen vor, den bisherigen Art. 3 Abs. 3 nicht ersatzlos zu streichen und stattdessen eine neue Regelung einzuführen (z.B. eine Kürzung oder eine Deckelung des Ressourcenausgleichs). Der Regierungsrat ist jedoch der Ansicht, dass diese Massnahmen zu neuen Fehlanreizen führen würden, die ebenfalls nicht im Sinne der finanzpolitischen Steuerung sind. Er hat deshalb beschlossen, keine Änderungen am Nachtrag vorzunehmen und ihn gemäss der Vernehmlassungsvorlage dem Kantonsrat zu unterbreiten.

Weiteres Vorgehen
Das Geschäft wird an einer nächsten Kantonsratssitzung behandelt. Die Änderung soll auf den 1. August 2020 in Kraft treten. Die Finanzausgleichsbeträge werden gemäss angepasstem Gesetz für das Jahr 2020 im Januar 2021 berechnet und ausbezahlt.

Ein umfassender Wirkungsbericht des gesamten Finanzausgleichsgesetzes ist für das Jahr 2022 vorgesehen.

Link: Geschäftsunterlagen Kantonsrat

Zugehörige Objekte

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20-26_MM_RR_KR_Nachtrag_Finanzausgleichsgesetz.pdf Download 0 20-26_MM_RR_KR_Nachtrag_Finanzausgleichsgesetz.pdf
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