Kopfzeile

Inhalt

Finanzhilfen für Kulturinstitutionen und professionelle Kulturschaffende

8. April 2020
Der Regierungsrat stellt 100 000 Franken aus dem Swisslos-Fonds zur Verfügung, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise auf den Kulturbereich abzufedern. Damit vollzieht er die Covid-Verordnung Kultur, die der Bundesrat am 20. März erlassen hat.

Im Verlauf der vergangenen fünf Wochen ist das kulturelle Leben im Kanton Obwalden, wie in der ganzen Schweiz, aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus schrittweise eingeschränkt worden und schliesslich ganz zum Erliegen gekommen. Dieser „Lock-down“ dauert noch bis mindestens am 19. April 2020. Er verunmöglicht es den Kulturunternehmen, ihre Veranstaltungen durchzuführen und hindert die professionellen Kulturschaffenden daran, ihren Beruf auszuüben. Darauf hat der Bundesrat im Rahmen seiner notrechtlichen Kompetenzen mit der Covid-Verordnung Kultur reagiert. Sie bezweckt, die betroffenen Institutionen und Personen finanziell zu unterstützen, sofern diese aufgrund der Corona-Schutzmassnahmen finanziellen Schaden erlitten haben respektive weiterhin erleiden. Konkret soll dies gemäss Bundesrat mit drei Hilfsinstrumenten geschehen: Soforthilfen für Kulturunternehmen (Darlehen) und professionelle Kulturschaffende (Nothilfen), Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich. Für die Finanzierung dieser Massnahmen stellt der Bund in einem ersten Schritt 280 Millionen Franken für die Zeit vom 21. März bis 20. Mai 2020 zur Verfügung.

Mit dem Vollzug und der Finanzierung der Massnahmen hat der Bundesrat teilweise auch die Kantone beauftragt. Er stützt dies auf die verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone für die Kultur. Der Regierungsrat Obwalden kommt dieser Vorgabe nach und stellt 100 000 Franken aus dem Swisslos-Fonds bereit, um die gemäss Verordnung anfallenden Ausfallentschädigungen hälftig mitzutragen. Für die andere Hälfte – wie auch für die Finanzierung aller weiteren Hilfsmassnahmen – kommt die Bundeskasse auf.

Für die Durchführung der Gesuchverfahren zu den Soforthilfen für Kulturunternehmen sowie zu den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende ist das kantonale Amt für Kultur und Sport zuständig. Genauere Informationen zur Antragsberechtigung und zu den Antragsmodalitäten werden am Donnerstag, 9. April 2020 auf der Webseite des Kantons aufgeschaltet.

Zugehörige Objekte

Name
20-25_MM_RR_Coronavirus_Finanzhilfe_Kultur.pdf Download 0 20-25_MM_RR_Coronavirus_Finanzhilfe_Kultur.pdf
Auf Social Media teilen