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Kanton Obwalden: Neuerungen bei der Prämienverbilligung ab 2020

29. Oktober 2019
Vom 1. Januar 2020 an wird die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf ein fixes Steuerjahr abgestützt. Die Richtprämien für Erwachsene und junge Erwachsene betragen 85 Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie (bisher 90 Prozent) und Anspruchsberechtigte erhalten maximal noch so viel Prämienverbilligung, wie sie effektiv für die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung aufwenden. Der Mindestanspruch für Kinder aus Familien mit unteren und mittleren Einkommen wird von 50 auf 80 Prozent der Kinderrichtprämie erhöht.

Der Kantonsrat hat am 26. Juni 2019 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz sowie einem Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz zugestimmt. Die neuen Vorgaben treten auf den 1. Januar 2020 in Kraft.

Was bleibt wie bisher?
Das Gesundheitsamt stellt Personen, die gemäss Hochrechnungen als anspruchsberechtigt taxiert werden, im Dezember 2019 ein Antragsformular zu, das sie bis am 31. Mai 2020 einreichen müssen. Der Kantonsrat legt im März 2020 den Selbstbehalt fest. Die Verfügungen werden wie bisher ab Ende März an die Anspruchsberechtigten versandt. Die Prämienverbilligungsbeiträge gehen weiterhin direkt an die Krankenversicherungen.

Anspruchsberechtigen von Ergänzungsleistungen oder wirtschaftlicher Sozialhilfe wird die Verfügung zur Prämienverbilligung für das neue Kalenderjahr wie bis anhin Anfang Januar zugestellt. Die Anspruchshöhe richtet sich für diesen Personenkreis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

Was ändert sich?
Für Kinder von Familien mit unteren und mittleren Einkommen erhöht sich der Mindestanspruch auf 80 Prozent der kantonalen Kinderrichtprämien. Neu können Personen, welche kein Antragsformular zugestellt bekommen haben, bereits ab Januar (bisher April) bei der Fachstelle Prämienverbilligung oder online ein solches Formular bestellen (www.ow.ch → Stichwort-Suche „Prämienverbilligung“; E-Mail: praemienverbilligung@ow.ch; Telefon: 041 666 63 05).

Die Richtprämien für Erwachsene und junge Erwachsene entsprechen neu 85 Prozent der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten kantonalen Durchschnittsprämien und liegen damit fünf Prozent tiefer als bisher. Gleichzeitig werden die Beiträge auf die effektiven Kosten der Prämien aus der obligatorischen Krankenversicherung begrenzt.

Bisher wurde die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf die aktuellste Steuerveranlagung abgestützt. Bei abweichenden wirtschaftlichen Verhältnissen wurden gleichzeitig ermessensweise Berechnungen durchgeführt. Neu wird auf ein fixes Steuerjahr – 2020 auf das Steuerjahr 2018 – abgestützt. Liegt die Steuerveranlagung vor und wurde der Antrag auf Prämienverbilligung fristgerecht eingereicht, erstellt das Gesundheitsamt die Auszahlungsverfügung. Ausnahmen sind weiterhin möglich: Weichen die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse um mindestens 25 Prozent von denjenigen des zur Berechnung des Prämienanspruchs herangezogenen fixen Steuerjahres ab, kann auf ein begründetes Gesuch hin auf die aktuellste Steuerperiode abgestellt werden. Entscheidend ist das Vorliegen der entsprechenden Steuerveranlagung.

Neu in die Steuerpflicht Eintretende erhalten im ersten Anspruchsjahr auf Antrag nochmals die kantonale Richtprämie für Kinder. Im Folgejahr wird auf die erste Steuerveranlagung abgestellt.

Jetzt Krankenversicherung überprüfen
Die Krankenversicherungsprämien im Kanton Obwalden steigen für das Jahr 2020 durchschnittlich um 0,2 Prozent. Je nach Versicherung variieren diese Werte jedoch stark. Während die einen Versicherten von einer Prämienreduktion profitieren, haben andere Versicherte einen markanten Anstieg der Prämien zu verkraften. Trotz dieser grossen Spannbreite verzeichnet die Obwaldner Bevölkerung schweizweit die fünft tiefsten Krankenversicherungsprämien.

Noch bis Ende November 2019 kann eine günstigere Krankenversicherung für die Grundversicherung gesucht werden. Die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung bleiben unabhängig vom Anbieter immer gleich.

Das Gesundheitsamt empfiehlt, die verschiedenen Angebote mit dem offiziellen Prämienrechner des Bundesamtes für Gesundheit zu prüfen:

www.priminfo.ch

Empfohlen wird auch eine Überprüfung der verschiedenen Sparmodelle der Krankenversicherungen. Die Franchisewahl sollte immer unter Berücksichtigung der eigenen finanziellen Möglichkeiten und des Gesundheitszustands überprüft werden. Wer eine hohe Franchise wählt, muss diese im Bedarfsfall auch selbst tragen können.

Bei einem Wechsel des Krankenversicherers ist zu beachten, dass eine Kündigung erst gültig ist, wenn der Nachweis einer anderen Versicherung vorliegt. Das Kündigungsschreiben muss spätestens am 30. November 2019 beim bisherigen Krankenversicherer eingetroffen sein.

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