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Abstimmung Marktplatz Sarnen: Gesuch um Verschiebung der Abstimmung wird nicht bewilligt

7. Februar 2019
Der Regierungsrat hat im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde zu prüfen, ob der Einwohnergemeinderat Sarnen seiner Informationspflicht im Vorfeld der Abstimmung vom 10. Februar 2019 ausreichend nachgekommen ist. Bis zum Entscheid des Regierungsrats soll die Abstimmung ausgesetzt werden, verlangt der Beschwerdeführer. Der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements hat nun vorsorglich entschieden, dass die vorgebrachten Mängel eine Verschiebung der Abstimmung nicht rechtfertigen.

Mit einem Wettbewerbsverfahren soll für den Marktplatz in Sarnen ein Projekt und ein Investor gefunden werden. Mit der geplanten Urnenabstimmung vom 10. Februar 2019 soll das Stimmvolk darüber entscheiden, ob es dem Beschluss des Einwohnergemeinderats betreffend die Durchführung eines Investorenwettbewerbs für den Marktplatz Sarnen mit Kosten von 255 500 Franken zustimmen will.

Ein Sarner Stimmbürger hat kurzfristig beim Regierungsrat Beschwerde gegen die geplante Urnenabstimmung vom 10. Februar 2019 eingereicht. Er beantragt, der Einwohnergemeinderat habe die abgeschlossene Entwicklungsvereinbarung zwischen den beteiligten Grundeigentümern (die LANDI Obwalden Genossenschaft und die Einwohnergemeinde Sarnen), der LANDI Unterwalden AG und der fenaco Genossenschaft zu veröffentlichen. Bis dahin sei die Abstimmung auszusetzen. Die Entwicklungsvereinbarung halte die Zielsetzungen und Vorgaben für die Entwicklung des Standorts Marktplatz fest. Die darin enthaltenen Informationen seien deshalb von wesentlicher Bedeutung für die Abstimmung.

Der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements hat nun vorsorglich entschieden, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wird und somit die Abstimmung am 10. Februar 2019 durchgeführt werden kann. Das Sicherheits- und Justizdepartement erachtet die Informationen des Einwohnergemeinderats als ausgewogen und umfassend. Die Sarner Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verfügen auch ohne Einsicht in die Entwicklungsvereinbarung über genügend Informationen, um sich eine fundierte Meinung über den Abstimmungsgegenstand bilden zu können. Folglich besteht keine Notwendigkeit und auch kein öffentliches Interesse, die Abstimmung zu verschieben.

Der vorsorgliche Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Der Hauptentscheid des Regierungsrats über die Abstimmungsbeschwerde steht noch aus.

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