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Vernehmlassungsverfahren zu Anpassungen bei der Prämienverbilligung eröffnet

30. Januar 2019
Der Regierungsrat schlägt eine neue Berechnungsgrundlage für die kantonalen Richtprämien vor. Sie orientiert sich stärker an den effektiven Krankenversicherungsprämien. Der Budgetbetrag für die Prämienverbilligung kann präziser errechnet werden und liegt somit näher bei den realen Prämienkosten. Das Budget wird dadurch um rund 2,2 Millionen Franken entlastet. Zusätzlich wird der IPV-Anspruch auf die Höhe der effektiven Krankenkassenprämien begrenzt.

Neue Berechnungsgrundlage für die Richtprämie
Die Richtprämie dient zur Berechnung der Höhe der Beiträge der individuellen Prämienverbilligung (IPV). Bisher wurde die Richtprämie auf Basis der kantonalen Durchschnittsprämie errechnet. Diese wird jährlich durch den Bund festgelegt und bildet den Durchschnitt aller Krankenkassenprämien des Standardmodells mit Fr. 300.‑ Franchise ab. Im Kanton Obwalden sind aber 80 Prozent der Bevölkerung nicht mit diesem Standardmodell versichert, sondern haben ein alternatives Modell und/oder eine höhere Franchise gewählt. Sie bezahlen dadurch tiefere Krankenkassenprämien. Die Richtprämien gemäss bisheriger Berechnung gehen also von höheren Prämienkosten im Kanton aus, als sie es in der Realität sind.

Aus diesem Grund sollen in Zukunft die kantonalen mittleren Prämien als Grundlage für die Richtprämien verwendet werden. Im Gegensatz zu den bisher verwendeten kantonalen Durchschnittsprämien berücksichtigen die mittleren Prämien alle Versicherungs- und Franchisenmodelle und liegen daher näher bei den effektiven Prämienkosten. Der Praxiswechsel in der Berechnung der IPV-Beiträge ist möglich, weil das Bundesamt für Gesundheit die mittleren Prämien neu prospektiv bekanntgibt und diese präzisere Datengrundlage auf Kantonsebene zur Budgetberechnung verwendet werden kann.

Richtprämien orientieren sich an effektiven Prämienkosten
Die neu berechnete Richtprämie orientiert sich stärker an den effektiven Prämienkosten. Damit fallen die IPV-Beiträge für die Bezügerinnen und Bezüger leicht tiefer aus als bisher. Personen, die Ergänzungsleistungen oder Unterstützungsleistungen der Gemeinden erhalten ihre IPV-Beiträge im bisherigen Umfang.

Die Änderung der Berechnungsgrundlagen hat auch einen Einfluss auf das Budget. Die bisher für die Budgetierung verwendeten Prämienkosten lagen in den vergangenen Jahren rund 16 bis 19 Prozent über den effektiven Prämienkosten. Mit der neuen Berechnungsgrundlage kann der Budgetbetrag um rund 2,2 Millionen Franken gesenkt werden und liegt somit näher bei den realen Kosten.

Beitrag zur Stabilisierung des Finanzhaushalts
Der Regierungsrat möchte verhindern, dass IPV-Beiträge ausbezahlt werden, die höher sind als die eigentlichen Krankenkassenprämien der betroffenen Personen. Die gesetzlichen Grundlagen werden entsprechend angepasst.

Die Vernehmlassungsvorlage enthält zudem einige formale Anpassungen und Vereinfachungen im Vollzug. Insbesondere soll die Berechnungsgrundlage für den IPV-Anspruch neu auf der jeweils vorletzten Steuerperiode basieren. Aufwändige ermessensweise Berechnungen werden damit soweit als möglich reduziert. Eine Anpassung an übergeordnetes Recht ist die Festlegung des Mindestanspruchs von Kindern auf neu 80 Prozent der Kinderrichtprämie. Insgesamt sind diese weiteren Anpassungen kostenneutral.

Der Nachtrag ist Teil der Finanzvorlage 2020 und damit ein weiteres Element in der nachhaltigen Stabilisierung des Finanzhaushalts. Der Nachtrag soll per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 18. März 2019.

Das Finanzdepartement lädt die Vernehmlassungsteilnehmenden sowie weitere Interessierte am Donnerstag, 7. Februar 2019 um 17.30 Uhr zu einer Informationsveranstaltung ein. Diese findet im Kantonsratssaal im Rathaus in Sarnen statt.

Link: Vernehmlassungsunterlagen

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19-08_MM_RR_VL_Nachtrag_KVG_IPV.pdf Download 0 19-08_MM_RR_VL_Nachtrag_KVG_IPV.pdf
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