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Covid-19-Härtefallmassnahmen: Regierungsrat senkt Umsatzuntergrenze und erhöht Bezugshöchstgrenze

29. April 2021
Der Kanton Obwalden öffnet vom 5. bis zum 19. Mai 2021 ein zweites Zeitfenster für die Gesuchseinreichung von Covid-19-Härtefallmassnahmen. Unternehmen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, können neu bereits ab einem Umsatz von 50 000 Franken Unterstützungsgelder beantragen. Die Bezugshöchstgrenze wird auf 1,2 Millionen Franken erhöht.

Obwaldner Unternehmen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, werden von Gemeinden, Kanton und Bund mittels Covid-19-Härtefallmassnahmen finanziell unterstützt. Nachdem die eidgenössischen Räte in der Märzsession der Aufstockung des Härtefallprogramms auf 10 Milliarden Franken zugestimmt haben und der Kantonsrat an seiner ausserordentlichen Sitzung vom 1. April 2021 den entsprechenden Zusatz- und Nachtragskredit verabschiedet hat, stehen für die Unterstützung der Obwaldner Unternehmen maximal 24 Millionen Franken zur Verfügung. Davon übernimmt der Bund einen Finanzierungsanteil von 70 Prozent. Zwei Drittel der Zahlungen werden als à-fonds-perdu-Beiträge gesprochen, ein Drittel als Bürgschaften für Darlehen.

Im ersten Zeitfenster vom 1. Februar bis 12. März 2021 gingen beim Kanton Obwalden 185 Härtefallgesuche ein. Das vom Regierungsrat eingesetzte Expertengremium hat nach Eingang der Beurteilung durch die Banken sämtliche Gesuche geprüft. Bisher wurden 142 Gesuche positiv beurteilt. Insgesamt wurden 4,2 Millionen Franken à-fonds-perdu-Beiträge ausbezahlt. Da in der ersten Tranche nur 7 Millionen Franken zur Verfügung standen, konnten in einem ersten Schritt mehrheitlich nur Teilzahlungen vorgenommen werden. Aufgrund der Anpassung der Covid-19-Härtefallverordnung per 1. April 2021 durch den Bundesrat und der ersten Erfahrungswerte mit den Härtefallgesuchen auf Kantonsebene hat der Regierungsrat entschieden, die Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen anzupassen. Der entsprechende Nachtrag wird rückwirkend auf den 28. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

Umsatzuntergrenze neu bei 50 000 Franken
Die Mehrheit der Kantone hat die Umsatzgrenze des Bundes von 50 000 Franken von Beginn weg übernommen. Andere haben sie in den vergangenen Monaten angepasst. Der Regierungsrat konnte die Mindestumsatzgrenze aufgrund der Entwicklungen und Entscheide für Anspruch auf Hilfsgelder von 100 000 Franken ebenfalls auf 50 000 Franken senken (durchschnittlicher Jahresumsatz 2018 und 2019). Damit wird auch einem sachlich begründeten Anliegen der Einwohnergemeinden – Erhaltung der Vielfalt der Gewerbestrukturen im Dorf – Rechnung getragen. Es ist davon auszugehen, dass bei dieser Unternehmenskategorie kleine Beiträge an Unterstützungshilfen gesprochen werden. Deshalb wird auch die Bagatellgrenze von 10 000 Franken für Finanzhilfen aufgehoben.

Bezugshöchstgrenze neu bei 1,2 Millionen Franken
Die bisherige Höchstgrenze der Unterstützungsgelder wurde beim Erlass der Ausführungsbestimmungen im Januar 2021 auf 150 000 Franken festgelegt, weil mit 7 Millionen Franken (erste Tranche) nur beschränkte Mittel zur Verfügung standen und man diese nicht auf einige wenige Unternehmen verteilen wollte. Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte zeichnet sich ab, dass die im Kanton Obwalden neu zur Verfügung stehenden maximalen Mittel von 24 Millionen Franken mit der bisherigen Höchstgrenze von 150 000 Franken pro Unternehmen nicht ausgeschöpft werden. Die Höchstgrenze wird deshalb auf 1,2 Millionen Franken angehoben. Mit dieser Grenze werden Unternehmen, die nahe an der Umsatzgrenze von 5 Millionen Franken sind, nicht benachteiligt. Die Erhöhung der Höchstgrenze hat zudem nicht zur Folge, dass pro Unternehmen nach dem „Giesskannenprinzip“ mehr Gelder ausgeschüttet werden können. Massgebend sind nach wie vor die Vorgaben auf Bundesebene, wonach bei der Kombination von à-fonds-perdu Beiträgen und Bürgschaften für Kredite 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 nicht überschritten werden dürfen. Für die Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken kommen die separaten Vorgaben nach Bundesrecht zur Anwendung.

Zweites Zeitfenster vom 5. bis zum 19. Mai 2021
Der Regierungsrat hat weiter entschieden, ein zweites Zeitfenster für die Gesuchseinreichung vom 5. Mai 2021 bis zum 19. Mai 2021 zu öffnen. Erkenntnisse aus dem ersten Eingabefenster werden umgesetzt. Wo immer möglich, wird das Verfahren vereinfacht. Wichtig ist jedoch, dass die Gleichbehandlung mit den Gesuchstellern aus der ersten Runde gewährleistet ist.

Kein erneutes Gesuch nötig

Unternehmen, die bereits ein Gesuch eingereicht haben, müssen kein neues Gesuch nachreichen. Allfällig für die erneute Überprüfung der Gesuche benötigte Unterlagen werden vom Kanton direkt bei den Unternehmen nachgefordert. Das Volkswirtschaftsdepartement wird die Unternehmen, welche den Umsatzrückgang von 40 Prozent knapp nicht erreicht haben, direkt informieren. Diese erhalten die Möglichkeit, die Jahresrechnungen nachzureichen. Unternehmen, welche die Mindestumsatzgrenze von 100 000 Franken nicht erreicht haben, werden ebenfalls direkt kontaktiert.

"Mit der Öffnung eines zweiten Eingabefensters wird berücksichtigt, dass der Bundesrat die Massnahmen zum Teil-Lockdown verlängert hat. Damit kann der Umstand verbunden sein, dass gewisse Unternehmen den erforderlichen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erst im März oder April 2021 erreicht haben. Es kann sein, dass in einer ersten Phase Unternehmen auf die Einreichung eines Gesuchs verzichtet haben. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sollen diese ebenfalls ein Gesuch einreichen können", erklärt Landstatthalter Daniel Wyler, Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements.

Entscheidungsgrundsätze des Expertengremiums
Das vom Regierungsrat eingesetzte Expertengremium orientiert sich bei seinen Entscheiden über die Höhe der Finanzhilfen an verschiedenen Grundsätzen. In den Ausführungsbestimmungen werden diese weiter präzisiert. Nebst dem minimalen Finanzbedarf spielen ungedeckte Fixkosten, der Umsatzrückgang, die innerbetrieblichen Anstrengungen und die Einschätzung der Überlebensfähigkeit eines Unternehmens eine Rolle. "Diese Praxis für die Festlegung der Finanzhilfen hat sich bewährt. Sie ist nachvollziehbar und fair. Diese Vorgehensweise trägt den Voraussetzungen, Bedürfnissen und Vorkehren im konkreten Einzelfall Rechnung. Das System einer pragmatischen Unterstützung mit Pauschalsätzen in Relation zu Umsatzeinbussen oder ungedeckten Fixkosten, wie es in anderen Kantonen angewendet wird, bringt Probleme mit sich, da Überentschädigungen nicht ausgeschlossen werden können", sagt Landstatthalter Daniel Wyler.

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