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Regierungsrat verabschiedet Nachtrag zum Gesundheitsgesetz zuhanden des Kantonsrats

19. März 2021
Ziel des Nachtrags ist es, das Obwaldner Gesundheitsgesetz wieder auf den aktuellsten Stand zu bringen. Es sind insbesondere Anpassungen im Bereich der Berufsbewilligungen, der Zuweisung der Aufgaben gemäss Epidemiengesetz sowie der Zuständigkeiten von Kantonsarzt/-ärztin, Kantonstierarzt/-ärztin und Kantonsapotheker/-apothekerin vorgesehen. Ein Grossteil der Anpassungen geht auf Vorschriften des übergeordneten Bundesrechts zurück. Im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage nicht mehr enthalten ist die Aufhebung der Mindestausstattung an Abteilungen im Kantonsspital. Der Regierungsrat möchte diese Thematik zu einem späteren Zeitpunkt separat aufgreifen.

Ende Oktober 2020 hatte der Regierungsrat die Vernehmlassung zu einem Nachtrag zum Gesundheitsgesetz eröffnet. Das Vernehmlassungsverfahren stiess auf grosses Interesse. Die Vorlage wurde dabei im Grundsatz grösstenteils deutlich befürwortet. Einzig die vorgeschlagene Streichung der konkreten Mindestausstattung an medizinischen Fachrichtungen am Kantonsspital Obwalden (KSOW) stiess mehrheitlich auf Ablehnung. Während ein kleinerer Teil der Vernehmlassungsteilnehmer die vorgesehene Änderung grundsätzlich ablehnte, war eine Mehrheit der Meinung, dass aktuell noch nicht der richtige Zeitpunkt für die Streichung der Mindestausstattung am KSOW sei. Vielmehr sollten zuerst die nächsten Arbeiten der Versorgungsstrategie im Akutbereich abgewartet werden. Der Regierungsrat hat aufgrund dieser Rückmeldungen beschlossen, die entsprechende Änderung aus dem Nachtrag zu entfernen und zu einem späteren Zeitpunkt separat wieder aufzunehmen.

"Unser Ziel war es, in der Vernehmlassung erste Rückmeldungen zu dieser Thematik einzuholen. Wir können nachvollziehen, dass die Vernehmlassungsteilnehmer zuerst einen nächsten Schritt der Versorgungsstrategie im Akutbereich sehen wollen", sagt Gesundheitsdirektorin Maya Büchi-Kaiser. Sie ergänzt: "Der Regierungsrat hält aber an seiner Ansicht fest, dass die Streichung der Mindestausstattung am KSOW aus dem Gesundheitsgesetz mittelfristig notwendig sein wird, um dem Spital überhaupt eine zukunftstaugliche Entwicklung zu ermöglichen. Diese Anpassung ist erforderlich, um den Spitalstandort Sarnen mit einem qualitativ guten Grundversorgungsangebot zu sichern."

Inhalt der Vorlage
Abgesehen davon gab es am Nachtrag zum Gesundheitsgesetz keine grösseren Anpassungen. Er beinhaltet weiterhin folgende Hauptziele und Themen:

  • Änderungen im Bewilligungswesen im Gesundheitsbereich: Die neuen Vorschriften betreffend Berufsbewilligungen und -pflichten gemäss neuem Gesundheitsberufegesetz des Bundes sollen in die kantonale Gesetzgebung aufgenommen werden.
  • Zuweisung der zentralen Aufgaben an den Kanton gemäss Epidemiengesetz: Übernahme von übergeordnetem Recht. Der Kanton soll überdies die Möglichkeit erhalten, einzelne Vollzugsaufgaben im Bereich des Epidemienrechts durch Vereinbarungen mit Dritten (beispielsweise andere Kantone oder Institutionen) übertragen zu können.
  • Kompetenz zur Festlegung der Bedarfsabklärungsinstrumente für Pflege- und Betreuungseinrichtungen: Neu soll das Finanzdepartement die relevanten Bedarfsabklärungsinstrumente für die im Bereich der ambulanten und stationären Versorgung von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen tätigen Einrichtungen festlegen können. Das Ziel ist eine übergeordnete Koordination zwischen den Akteuren in diesem Bereich.
  • Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des elektronischen Patientendossiers: Die im Bundesrecht vorgesehenen rechtlichen Grundlagen, welche die Einführung und Umsetzung des elektronischen Patientendossiers betreffen, werden ins kantonale Recht übernommen.
  • Klärung verschiedener Zuständigkeiten von Kantonsarzt/-ärztin, Kantonstierarzt/-ärztin und Kantonsapotheker/-apothekerin: Der Nachtrag beinhaltet die Grundlage, um das heutige System der beim Kantonsarzt angesiedelten Ausübung amtsärztlicher Tätigkeiten den aktuellen Gegebenheiten anzupassen und neue Lösungen für die Sicherstellung der Legalinspektion zu finden. Die Zuständigkeiten des Kantonstierarztes und der Kantonsapothekerin werden ergänzt und präzisiert.
  • Weitere Anpassungen an Vorschriften des übergeordneten Rechts

Wesentliche Änderungen der bewährten Aufgabenbereiche des Kantons und der Gemeinden im öffentlichen Gesundheitswesen sind nicht vorgesehen. Es resultieren einzelne finanzielle Mehrbelastungen für den Kanton aus der Umsetzung von neu erlassenen oder geänderten Bundesgesetzen. Der Kanton hat hierauf keinen Einfluss. So ist etwa die Führung eines Krebsregisters für die Kantone neu obligatorisch, was zu Mehrausgaben führt. Auch im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Patientendossiers werden Mehrkosten für den Kanton entstehen, diese sind zurzeit noch nicht bezifferbar.

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