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Covid-19-Härtefallmassnahmen: Regierungsrat setzt Kantonsratsbeschluss um

5. Februar 2021
Der Kantonsrat hat am 28. Januar 2021 einen Rahmenkredit von sieben Millionen Franken zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Obwaldner Unternehmen genehmigt und beschlossen, den Anteil von à-fonds-perdu-Zahlungen zu erhöhen. In einem Nachtrag zu den entsprechenden Ausführungsbestimmungen hat der Regierungsrat nun die Kriterien, anhand derer Unterstützungsgelder gewährt werden, angepasst.

Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen zugunsten von Obwaldner Unternehmen einen Rahmenkredit von sieben Millionen Franken beantragt. Der Kantonsrat ist anlässlich seiner Sitzung vom 28. Januar 2021 dem Antrag des Regierungsrats im Hinblick auf die Geltendmachung sämtlicher Bundesmittel gefolgt und hat den Rahmenkredit von sieben Millionen Franken mit 53 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung genehmigt. Hingegen hat der Kantonsrat einen höheren Anteil von à-fonds-perdu-Beiträgen an den Härtefallbeiträgen beschlossen. Für den Erlass bzw. die Änderung von Kriterien, nach denen Leistungen gewährt werden, ist der Regierungsrat zuständig

In einem Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen hat der Regierungsrat den Kantonsratsbeschluss berücksichtigt. Die Unterstützungsmassnahmen werden in Kombination von einem Drittel rückzahlbarer Darlehen, abgesichert durch eine Bürgschaft des Kantons, und zwei Drittel à-fonds-perdu-Beiträgen gewährt. Der Regierungsrat hat bisher in den Ausführungsbestimmungen eine kombinierte Auszahlung von 50 Prozent rückzahlbare Darlehen und 50 Prozent à-fonds-perdu-Beiträgen vorgesehen. Das wurde nun angepasst.

Ebenfalls angepasst wurde der bisherige Wortlaut in Artikel 4 Absatz 1 Bst. e der Ausführungsbestimmungen zu den Anspruchsvoraussetzungen. Es ist nicht mehr vorgesehen, dass Unternehmen nur unterstützungsberechtigt sind, wenn sie einen allfällig gewährten Covid-19-Kredit vollständig ausgeschöpft haben. Neu wird nur noch verlangt, dass die Unternehmen die Angaben zu einem allfällig gewährten Covid-19-Kredit vollständig eingereicht haben.

Die dritte Anpassung betrifft die Maximalhöhe der Unterstützungsbeiträge. Die kombinierten Hilfen belaufen sich auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie höchstens 150 000 Franken pro Unternehmen.

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend auf den 28. Januar 2021 in Kraft.

Das Verfahren für die Gewährung von Covid-19-Härtefallfinanzhilfen im Kanton Obwalden sieht vor, dass der abschliessende, nicht anfechtbare Entscheid durch ein gemischtes Gremium gefällt wird, in dem Kantons- und Gemeindevertreter sowie externe Fachleute vertreten sind. Die Zusammensetzung des Gremiums stellt sicher, dass die Anträge aus einer interdisziplinären Sicht beurteilt werden und auf die kantonalen Gegebenheiten Rücksicht genommen werden kann.

Mehr Informationen zum Gesuchsprozess: www.ow.ch/haertefall

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