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Regierungsrat eröffnet Vernehmlassung zum Finanzhaushaltsgesetz

23. April 2020
Mit einer umfassenden Revision der Bestimmungen zur Schuldenbegrenzung im Finanzhaushaltsgesetz will der Regierungsrat eine Grundlage schaffen, die den Kanton finanziell handlungsfähiger macht. Investitionen sollen über eine moderate Zunahme der Verschuldung finanziert werden können, ohne den Kanton dadurch weiterhin über Jahre hinweg zu blockieren. Auch ein gesetzeskonformes Budget soll wieder erreicht werden. Der Regierungsrat schlägt dazu einen gemeinsam mit Vertretern der Einwohnergemeinden erarbeiteten Nachtrag vor, der unter anderem eine automatische Steuerfusserhöhung bei Nichteinhalten der Vorgaben vorsieht.

Die Vorgaben des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) bezüglich Schuldenbremse werden seit dem Budget 2018 nicht mehr eingehalten. Bei den Investitionen kann der Selbstfinanzierungsgrad in den nächsten Jahren nicht erreicht werden. Bereits im August 2019 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat eine schrittweise Anpassung des FHG vorgeschlagen. Der Kantonsrat wies das Geschäft an seiner Sitzung vom 12. September 2019 an den Regierungsrat zurück und forderte eine umfassendere Revision der Schuldenbegrenzung im FHG.

Inhalt der Vorlage
In Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden hat das Finanzdepartement nun einen neuen Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz ausgearbeitet. Das Ziel der Vorlage ist es, eine einheitliche Berechnungsmethode der Schuldenbegrenzung für Kanton und Gemeinden und damit ein sinnvolles Zusammenspiel von Haushaltsgleichgewicht und Schuldenbegrenzung zu erreichen. Dazu schlägt der Regierungsrat unter anderem Mechanismen sowohl zur automatischen Erhöhung als auch zur Senkung der Steuerfüsse (Malus/Bonus) vor. Der Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz enthält folgende Kernpunkte:

  • Dem Finanzplan bzw. der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung kommt im FHG ein grösseres Gewicht zu. Der kurzfristige Fokus auf das jährliche Budget wird auf die längerfristige Betrachtungsweise von vier Jahren erweitert.
  • Der Fokus der Schuldenbegrenzung wird in erster Linie auf die Tragbarkeit der Verschuldung und die Ausgangslage des Gemeinwesens (Kanton oder Gemeinde) bezüglich seiner Verschuldung ausgerichtet. In zweiter Linie wird zusätzlich eine obere Limite der Verschuldung festgelegt.
  • In Sinne der Transparenz und des effizienten Mitteleinsatzes sind finanzpolitische Steuerungsinstrumente (wie zusätzliche Abschreibungen, Rücklagen und Vorfinanzierungen) sowie zweckgebundene Steuern (z.B. Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal) nicht mehr vorgesehen.
  • Das maximal erlaubte Budgetdefizit bzw. der mindestens zu budgetierende Überschuss der Erfolgsrechnung wird in Abhängigkeit zur Verschuldungssituation festgelegt.
  • Wenn die Vorgaben der maximalen Verschuldung (150% Nettoverschuldungsquotient) nicht eingehalten werden, erhöhen sich als letzte Möglichkeit die Steuerfüsse unter Ausschluss des Referendums automatisch (Malus) stufenweise um 0,1 Steuereinheiten. Eine schrittweise Senkung der erhöhten Steuerfüsse wird automatisch vorgenommen, wenn die Vorgaben bezüglich maximaler Verschuldung wieder erfüllt sind.
  • Übersteigt das Nettovermögen eine bestimmte Grenze (-100% Nettoverschuldungsquotient), sind die Steuerfüsse automatisch zu senken (Bonus).

Weiteres Vorgehen
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 5. Juni 2020. Danach wird der Regierungsrat die Botschaft zuhanden des Kantonsrats verabschieden. Es ist vorgesehen, dass dieser das Geschäft im September und Oktober behandelt. Das Inkrafttreten ist per 1. Januar 2022 vorgesehen.

Link: Vernehmlassungsunterlagen

Zugehörige Objekte

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20-29_MM_RR_Vernehmlassung_Finanzhaushaltsgesetz.pdf Download 0 20-29_MM_RR_Vernehmlassung_Finanzhaushaltsgesetz.pdf
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