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Botschaft zu Anpassungen bei der IPV verabschiedet

11. April 2019
Die vom Bundesamt für Gesundheit neu prospektiv zur Verfügung gestellten sogenannten Mittleren Prämien sollen neu die Berechnungsgrundlage für den Kantonsbeitrag der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) bilden. Der Budgetbeitrag, der bisher deutlich zu hoch lag, kann damit an die effektiven Prämienkosten des Kantons angepasst und um rund 2,2 Millionen Franken reduziert werden. Dieser Betrag entspricht ungefähr der bisherigen jährlichen Überbudgetierung. Die Richtprämien für Erwachsene und junge Erwachsene betragen neu 85 (bisher 90) Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie. Im Weiteren sollen die Beiträge der Prämienverbilligung zukünftig die Kosten der effektiven Krankenversicherungsprämien nicht mehr übersteigen.

Ursprünglich hatte der Regierungsrat geplant, die sogenannten Mittleren Prämien auch zur Berechnung der Richtprämien zu verwenden. Die Mittleren Prämien basieren auf allen im Kanton angebotenen Versicherungsmodellen und Franchisestufen und bilden die effektiven Prämienkosten damit präziser ab. Darauf verzichtet der Regierungsrat nun. Mit diesem Vorgehen trägt er den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz sowie der entsprechenden Verordnung Rechnung. Die Mittleren Prämien als Basis hätten eine spürbare Reduktion der Prämienverbilligungsbeiträge nach sich gezogen. Mit der nun vorgesehenen leichten Senkung der Richtprämien auf der bisherigen Basis der kantonalen Durchschnittsprämien wird der Anteil der IPV-Berechtigten leicht steigen, die einzelnen Beiträge hingegen werden leicht sinken. Der gesamte Betrag der Auszahlungen wird ungefähr im bisherigen Rahmen bleiben. Kinder sowie Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe erhalten unverändert 100 Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie.

Stärkere Entlastung von Familien mit Kindern
Familien mit Kindern werden zukünftig stärker entlastet, weil der Mindestanspruch von 50 Prozent auf 80 Prozent der Kinderrichtprämie erhöht wird. Ebenso sollen junge Erwachsene, die neu in die Steuerpflicht eintreten, im ersten Anspruchsjahr auf Antrag hin die Kinderrichtprämie erhalten.

Des Weiteren schlägt der Regierungsrat vor, die Auszahlung der IPV-Beiträge auf den Betrag der effektiv bezahlten Versicherungsprämien der einzelnen Bezügerinnen und Bezüger zu begrenzen. Bisher konnten auch IPV-Beiträge ausbezahlt werden, die höher waren, als die effektiven Versicherungsprämien.

Abläufe vereinfachen
Im Sinne einer Vereinfachung der Abläufe soll zudem neu die vorletzte Steuerperiode fix als Basis für die IPV-Verfügungen dienen. Damit soll auch erreicht werden, dass für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs eine solide Datenbasis vorliegt. Gleichzeitig sollen die ermessensweise festgelegten Prämienverbilligungsansprüche auf ein Minimum reduziert werden.

Daten des Bundes bilden Berechnungsgrundlage
Auf Grund der vom Bundesamt für Gesundheit neu prospektiv zur Verfügung gestellten präziseren Datengrundlage ist es möglich, den für den Kantonsbeitrag der Prämienverbilligung zu verwendende Budgetbetrag um rund 2,2 Millionen Franken zu reduzieren. Dieser soll damit auch viel näher bei den effektiven Prämienkosten des Kantons liegen.

Weiteres Vorgehen
Mit dem vorliegenden Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz kann die notwendige Budgetentlastung erreicht werden, ohne dabei die Höhe der IPV-Beiträge stark zu verändern.

Der Regierungsrat betont, dass grundlegende Veränderungen am bestehenden System der IPV erst auf Basis einer Gesamtbetrachtung geprüft werden können.

Der Kantonsrat behandelt den vorliegenden Nachtrag am 23./24. Mai 2019. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2020 vorgesehen.

Link: Geschäftsunterlagen Kantonsrat

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19-23_MM_RR_Nachtrag_KVG_an_KR.pdf Download 0 19-23_MM_RR_Nachtrag_KVG_an_KR.pdf
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