Kopfzeile

Inhalt

Regierungsrat verabschiedet Nachtrag zum Steuergesetz

17. April 2019
Der Nachtrag zum Steuergesetz per 1. Januar 2020 enthält Anpassungen sowohl bei den juristischen als auch bei den natürlichen Personen. Der Regierungsrat schlägt eine attraktive Umsetzung der STAF-Vorlage des Bundes sowie eine Anpassung der Kapitalsteuer bei den juristischen Personen vor. Daraus sollen Mehreinnahmen erzielt werden. Bei den natürlichen Personen soll der kantonale Steuerfuss um 0,3 Einheiten erhöht werden. Aus der gesamten Vorlage resultieren Mehreinnahmen für den Kanton im Umfang von rund 11,1 Millionen Franken. Die vorgeschlagenen Massnahmen stiessen im Vernehmlassungsverfahren grösstenteils auf Zustimmung.

Nach den mehrheitlich positiven Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zum Nachtrag zum Steuergesetz hat der Regierungsrat die Vorlage grösstenteils unverändert belassen.

Der Regierungsrat ist überzeugt, mit dem Nachtrag zum Steuergesetz eine attraktive und ausgewogene Vorlage zu präsentieren. Die Standortattraktivität des Kantons bleibt erhalten und durch die Mehreinnahmen kann eine Stabilisierung der Kantonsfinanzen erreicht werden. Der Nachtrag setzt sich aus folgenden Hauptelementen zusammen:

Juristische Personen
Mit dem geplanten Inkrafttreten der „Steuerreform und AHV-Finanzierung“ (STAF) auf Bundesebene müssen die international nicht mehr akzeptierten Regelungen für kantonale Statusgesellschaften per 1. Januar 2020 abgeschafft werden. Damit die Schweiz weiterhin zu den attraktiven Unternehmensstandorten zählt und um die Steuereinnahmen dieser Unternehmen zu behalten, werden neue Regelungen eingeführt. Die Kantone haben bei deren Ausgestaltung eine gewisse Freiheit. Der Regierungsrat schlägt für den Kanton Obwalden folgende Massnahmen aus der STAF vor:

  • die Einführung einer Patentbox mit einer maximalen Entlastung von 90 Prozent
  • die Einführung eines zusätzlichen Abzugs für Forschung und Entwicklung um 50 Prozent des entsprechenden Aufwands
  • eine Entlastungsbegrenzung bei 70 Prozent des steuerbaren Gewinns

Als begleitende Massnahmen sind zudem vorgesehen:

  • Die Senkung der Kapitalsteuer auf 0,001 Prozent des steuerbaren Eigenkapitals
  • Die Aufteilung des Ertrags aus Gewinn- und Kapitalsteuer neu je 48 Prozent für den Kanton und die Einwohnergemeinden sowie 4 Prozent für die Kirchgemeinden

Mit diesen Massnahmen kann der Kanton Obwalden seine Position als attraktiver Standort beibehalten. Damit kann nicht nur der Wegzug von bestehenden Statusgesellschaften verhindert werden, sondern es können auch neue, kapitalstarke Unternehmen angezogen werden. Dies führt letztendlich zu höheren Steuereinnahmen.

Der Regierungsrat betrachtet die STAF daher als Chance, um die Steuerstrategie weiterzuführen und um Mehreinnahmen generieren zu können mit dem Ziel, die Kantonsfinanzen wieder zu stabilisieren und das strukturelle Defizit zu beseitigen.

Natürliche Personen
Im Bereich der natürlichen Personen sieht der Regierungsrat vier Massnahmen vor, die im übergeordneten Zusammenhang mit den Massnahmen der Finanzvorlage 2020 zur Stabilisierung der Kantonsfinanzen stehen:

  • Die Erhöhung des Steuerfusses der Kantonssteuer um 0,3 von 2,95 auf 3,25 Einheiten
  • Eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs auf Fr. 10 000.-
  • Die Erhöhung der einfachen Grundstückgewinnsteuer von 1,8 auf 2,0 Prozent des Grundstückgewinns
  • Anpassungen bei den Berufsauslagen (bereits ab 1. Januar 2019 in Kraft)

Eine Steuererhöhung ist mit Blick auf das strukturelle Defizit des Kantons notwendig, da nur so in Kombination mit diversen Sparmassnahmen wieder finanzielle Stabilität und Sicherheit erreicht werden kann.

Durch die Erhöhung des kantonalen Steuerfusses verteilt sich die Steuererhöhung gleichmässig und proportional auf alle Steuerpflichtigen. Die Steuererhöhung erfolgt solidarisch und ausgewogen. Aufgrund der Vermögenssteuer, die durch den angehobenen Steuerfuss ebenfalls steigt, leisten Personen mit hohem Vermögen einen zusätzlichen Beitrag. Insgesamt handelt es sich um eine moderate Erhöhung der Steuern, sodass der Kanton Obwalden auch weiterhin zu den attraktiven Steuerstandorten zählt.

Erwartete Mehreinnahmen
Durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen ist mit Mehreinnahmen von insgesamt rund 11,1 Millionen Franken zu rechnen. Diese setzen sich gemäss Hochrechnungen wie folgt zusammen:

Was?

Mehreinnahmen in Fr.

Juristische Personen

2 700 000

Begrenzung Fahrkostenabzug

auf Fr. 10 000.-

200 000

Anpassung Berufsauslagen

(bereits ab 1.1.2019 in Kraft)

1 196 000

Anpassung Grundstückgewinnsteuer

236 000

Auswirkung auf Einkommenssteuer

aufgrund Erhöhung Steuerfuss um 0,3

6 000 000

Auswirkung auf Vermögenssteuer

aufgrund Erhöhung Steuerfuss um 0.3

700 000

Erhöhung Gebühren um Fr. 10.--

30 000

Total

11 062 000

Im Fall einer Annahme der STAF kann mit Mehreinnahmen von weiteren rund 3,2 Millionen Franken gerechnet werden, da der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer erhöht würde.

Der Regierungsrat ist überzeugt, dass durch die attraktiven Bedingungen weitere mobile Gesellschaften angesiedelt werden können, welche wenig Ressourcen benötigen. Die zusätzlichen Mehreinnahmen durch neue Ansiedlungen wird auf 1 Million Franken für den Kanton und die Gemeinden geschätzt. Dieser Betrag ist im obigen Total noch nicht enthalten.

Zwei Varianten
Am 19. Mai 2019 wird in einer eidgenössischen Volksabstimmung über die STAF-Vorlage entschieden. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat zwei Fassungen der Steuervorlage verabschiedet: Neben der Variante A, bei der mit einer Annahme gerechnet wird und die alle oben ausgeführten Massnahmen enthält, auch eine Variante B. Bei dieser entfallen die Massnahmen aus der STAF-Vorlage und die Mehreinnahmen verringern sich entsprechend um rund 1,6 Millionen Franken. Mit diesen zwei Varianten ist der Kanton Obwalden für beide Fälle vorbereitet und gerüstet.

Weiteres Vorgehen
Die Behandlung im Kantonsrat ist für den 23./24. Mai 2019 vorgesehen. Eine Volksabstimmung ist für den 22. September 2019 geplant, damit die Revision per 1. Januar 2020 in Kraft treten kann.

Link: Geschäftsunterlagen Kantonsrat (Geschäft: 22.19.01)

Zugehörige Objekte

Name
19-24_MM_KR_StG-Revision_2020.pdf Download 0 19-24_MM_KR_StG-Revision_2020.pdf
Auf Social Media teilen