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Kurzarbeitsentschädigung: Bund erleichtert Bewilligungsverfahren, Kanton erhöht Bearbeitungskapazität

27. März 2020
Die Massnahmen des Bundes aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus haben einschneidende Auswirkungen auf die Arbeitswelt im Kanton Obwalden. Die zuständigen kantonalen Stellen haben die Personalkapazitäten erhöht und arbeiten mit Hochdruck daran, die Betroffenen in dieser ausserordentlichen Situation zu unterstützen.

Die Massnahmen des Bundes aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus haben einschneidende Auswirkungen auf die Arbeitswelt im Kanton Obwalden.

Der Bundesrat hat als unterstützende Massnahme in den vergangenen Tagen die Bewilligung auf Kurzarbeit erleichtert. Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigungen hat grundsätzlich zum Ziel, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche aufgrund der Corona-Krise auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung wurden vom Bundesrat ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht:

  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
  • Neu ist der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar.
  • Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie können eine Pauschale von 3 320.– Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen.
  • Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen ist aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
  • Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
  • Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeitsentschädigungen wurden zudem weitere Vereinfachungen vorgenommen.

Am 25. März 2020 hat der Bund weitere Erleichterungen beschlossen. Diese gelten seit dem 26. März 2020. So wird die Frist zur Voranmeldung von drei Tagen aufgehoben. Zudem wird die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von drei auf sechs Monate verlängert. Damit kann die Anzahl Gesuche minimiert und somit das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.

Amt für Arbeit hat Ressourcen markant erhöht

Die Massnahmen des Bundes haben grosse Auswirkungen auf die zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung. So sind im Kanton Obwalden seit dem 13. März 2020 über 500 Gesuche eingegangen und laufend treffen Anfragen per Telefon oder E-Mail ein. Das zuständige Amt für Arbeit hat auf der kantonalen Informationsseite zum neuen Coronavirus unter www.ow.ch/coronavirus eine Anleitung für die Voranmeldung sowie die zugehörigen Formulare auf der Informationsseite publiziert. Um die Gesuche so rasch als möglich bearbeiten zu können, wird das Amt für Arbeit durch Mitarbeitende aus anderen Abteilungen unterstützt. Die Ressourcen des Bewilligungsteams sind so vorübergehend von bisher 5 auf rund 400 Stellenprozente aufgestockt worden. Zudem hat es die Arbeitszeit ausgeweitet.

Das Amt für Arbeit appelliert an die Gesuchstellenden, die Formulare sorgfältig auszufüllen und sämtliche benötigten Unterlagen (Organigramm und Erklärung des Arbeitgebers, dass die Mitarbeitenden der Kurzarbeit zustimmen) mitzuschicken. Zudem muss immer angegeben werden, welche Arbeitslosenkasse gewählt wird. Damit fallen zeitaufwändige Rückfragen weg und der Bewilligungsprozess kann insgesamt beschleunigt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Amt für Arbeit keine Empfehlungen zu Kündigungen bzw. Nicht-Kündigungen erteilt. Dieser unternehmerische Entscheid muss vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin getroffen werden.

Kurzarbeit beantragen – so gehen Sie vor:

  1. Um Kurzarbeit zu beantragen, müssen Sie zuerst das Formular „Voranmeldung von Kurzarbeit“ ausfüllen und per Post an das Amt für Arbeit, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen schicken oder per E-Mail einsenden an amtfuerarbeit@ow.ch.
  2. Sie erhalten vom Amt für Arbeit einen Entscheid.
  3. Nach dem positiven Entscheid des Amts für Arbeit beantragen Sie die Kurzarbeitsentschädigung bei Ihrer Arbeitslosenkasse.

Im Moment gehen sehr viele Gesuche ein. Ihr Gesuch wird möglichst zeitnah bearbeitet. Aufgrund der enormen Arbeitsbelastung verzichtet das Amt für Arbeit auf das Versenden einer Empfangsbestätigung. Sie erhalten innert weniger Tage einen Entscheid und anschliessend weitere Informationen durch die Arbeitslosenkasse.

Unternehmen, die bereits eine Voranmeldung für Kurzarbeit eingereicht haben, können neue anspruchsberechtigte Mitarbeitende nachträglich und rückwirkend direkt der Arbeitslosenkasse melden.

Bitte beim Ausfüllen der Gesuche beachten:

  • Die Gesuche sorgfältig und vollständig ausfüllen und eigenhändig unterzeichnen (die Originalunterschrift ist zwingend nötig).
  • Nicht vergessen, die erforderlichen Unterlagen mit einzureichen.

Sie erleichtern damit dem Amt für Arbeit die Arbeit, Ihre Gesuche können schneller bearbeitet werden.

Achtung: Anderes Vorgehen für selbständig Erwerbende

Selbständig Erwerbende, die Kurzarbeit bzw. Erwerbsausfälle geltend machen wollen, melden sich bei der Ausgleichskasse, bei der sie ihre AHV-Beiträge bezahlen (nicht bei der Arbeitslosenkasse).

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