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Coronavirus: Überblick der Unterstützungsmassnahmen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende 2021

10. Dezember 2020

In Anbetracht der anhaltenden und sich wieder verschärfenden Coronakrise erliess die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 25. September 2020 das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz). Es regelt die besonderen Befugnisse, die dem Bundesrat bis am 31. Dezember 2021 zur Bekämpfung der Epidemie und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Folgen für Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden zuteil werden. Art. 11 enthält die Bestimmungen zu den Massnahmen im Kulturbereich. Dazu hat der Bundesrat am 14. Oktober 2020 die Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) erlassen. Sie schliesst an die vorangegangene Covid-Verordnung Kultur an und übernimmt die dort entwickelte und angewandte Praxis weitgehend.

Die Covid-19-Kulturverordnung definiert fünf verschiedene Hilfsinstrumente. Allen gemeinsam ist, dass die betroffenen Institutionen und Personen einen begründeten Antrag um finanzielle Unterstützung einreichen müssen. Die Gesuchverfahren zu den Hilfsinstrumenten werden von verschiedenen Stellen organisiert, durchgeführt und betreut. Die Verordnung gilt bis am 31. Dezember 2021.

Für den Vollzug und die Finanzierung der Massnahmen hat der Bundesrat teilweise auch die Kantone beauftragt. Der Obwaldner Regierungsrat stellt 200 000 Franken aus dem Swisslos-Fonds bereit, um die anfallenden Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Beiträge an Transformationsprojekte von Kulturunternehmen hälftig mitzutragen. Für die andere Hälfte – wie auch für die Finanzierung aller weiteren Hilfsmassnahmen – kommt die Bundeskasse auf.

Im Folgenden werden die fünf Hilfsinstrumente für Obwaldner Kulturunternehmen und Kulturschaffende im Überblick dargestellt. Viertiefende Informationen zu den einzelnen Instrumenten können durch Anklicken des jeweiligen Links abgerufen werden.

 

Hilfsinstrument

Wer

Wo

Was

Wann

Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen

Kulturunternehmen mit Sitz in OW (juristische Person)

Gesuchstellung beim Amt für Kultur und Sport OW

Entschädigung für finanzielle Schäden, finanziert je zur Hälfte durch Bund und Kanton OW

Eingabefristen:
31.01.2021, 31.05.2021, 30.09.2021, 30.11.2021

Beitrag an Transformationsprojekte von Kulturunternehmen Kulturunternehmen mit Sitz in OW (juristische Person) Gesuchstellung bei der Kulturkommission OW Unterstützungsbeitrag, finanziert je zur Hälfte durch Bund und Kanton OW

Eingabefrist:
jeweils 14 Tage vor den ordentlichen Kommissionssitzungen, spätestens bis 30.11.2021

Ausfallentschädigung für Kulturschaffende Professionelle/r, selbständig erwerbende/r Kulturschaffende/r sowie Freischaffende im Kulturbereich mit Wohnsitz in OW (natürliche Person) Gesuchstellung beim Amt für Kultur und Sport OW Entschädigung für finanzielle Schäden, finanziert je zur Hälfte durch Bund und Kanton OW

Eingabefristen:
31.05.2021
30.09.2021
30.11.2021

Nothilfe für Kulturschaffende Professionelle/r, selbständig erwerbende/r Kulturschaffende/r mit Wohnsitz in OW (natürliche Person) Gesuchstellung beim Verein Suisseculture Sociale Nicht rückzahlbare Nothilfe, finanziert durch den Bund Eingabefristen:
20.12.2020, 20.02.2021, 20.04.2021, 20.06.2021, 20.08.2021, 20.10.2021, 20.11.2021
Unterstützungsbeitrag an Kulturvereine im Laienbereich Kulturvereine im Laienbereich aus den Sparten Musik und Theater (juristische Person) Gesuchstellung beim nationalen Verband der jeweiligen Kultursparte Unterstützungsbeitrag, finanziert durch den Bund Eingabefrist:
laufend

Sämtliche Hilfsinstrumente gelten vorbehältlich einem allfälligen Referendum gegen das Covid-19-Gesetz.

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