Deponien im Wald
Wegräumen des Materials und Kostentragung
Ohne Bewilligung im Wald gelagertes Material muss umgehend weggeräumt werden (Art. 50 Abs. 2 WaG). Zuständig für die Räumung sind die Einwohnergemeinden. Die Kosten für die Entsorgung werden nach Art. 32 USG vom Verursacher getragen. Kann dieser nicht eruiert werden oder kann er seine Kostentragungspflicht infolge Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so trägt die jeweilige Gemeinde die Kosten der Entsorgung. In Art. 22 Bst. a. und b. der Vollziehungsverordnung zum USG hat der Kanton die Entsorgung nach Art. 31b USG und die Kostentragungspflicht nach Art. 32 USG den Einwohnergemeinden übertragen.
Strafanzeige
Verursacher von unbewilligten Deponien im Wald können verzeigt werden. Die zugehörige Strafbestimmung findet sich in Art. 61 Bst. g USG.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Wald und Natur | +41 41 666 63 22 | awl@ow.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Wald und Landschaft | +41 41 666 63 22 | awl@ow.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bau- und Raumentwicklungsdepartement | +41 41 666 64 35 | Kontaktformular |