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Deponien im Wald

Die Ablagerung jeglichen Materials im Wald ist verboten (Art. 16 Abs. 1 Waldgesetz). Nach Art. 30e Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes darf die Ablagerung von Abfällen nur auf Deponien erfolgen.

Wegräumen des Materials und Kostentragung

Ohne Bewilligung im Wald gelagertes Material muss umgehend weggeräumt werden (Art. 50 Abs. 2 WaG). Zuständig für die Räumung sind die Einwohnergemeinden. Die Kosten für die Entsorgung werden nach Art. 32 USG vom Verursacher getragen. Kann dieser nicht eruiert werden oder kann er seine Kostentragungspflicht infolge Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so trägt die jeweilige Gemeinde die Kosten der Entsorgung. In Art. 22 Bst. a. und b. der Vollziehungsverordnung zum USG hat der Kanton die Entsorgung nach Art. 31b USG und die Kostentragungspflicht nach Art. 32 USG den Einwohnergemeinden übertragen.

Strafanzeige

Verursacher von unbewilligten Deponien im Wald können verzeigt werden. Die zugehörige Strafbestimmung findet sich in Art. 61 Bst. g USG.
Deponien im Wald

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