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Beglaubigungen für Nichtmitgliedstaaten des Haager Übereinkommens

Für alle Staaten, die nicht dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, gilt die Beglaubigung ohne Apostille. Es ist anschliessend eine konsularische Überbeglaubigung (durch das Konsulat des Bestimmungslandes) notwendig. 

Die Staatskanzlei beglaubigt folgende Unterschriften:

  • Notare des Kantons Obwalden
  • Beglaubigungsbeamte der Staatskanzlei des Kantons Obwalden
  • Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Kantons Obwalden
  • Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantons Obwalden
  • Gemeindeschreiber und ihre Stellvertretungen des Kantons Obwalden
  • Unterschriftsberchtigte Angestellte der Verwaltung des Kantons Obwalden
  • Unterschriftsberechtigte Angestellte der Gemeinden des Kantons Obwalden
  • Privatpersonen

Hinweise

  • Privatpersonen leisten ihre Unterschrift direkt am Schalter und weisen sich mit einem gültigen Personalausweis aus (Pass, ID oder Ausländerausweis)
  • Dokumente wie Urkunden, Auszüge, Statuten usw. müssen vorgängig durch die zuständige Behörde unterzeichnet bzw. beglaubigt worden sein
  • Die zu beglaubigende Kopie eines Originaldokuments wird durch uns erstellt

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