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Häufige Fragen betreffend Beschwerden in Bau- und Planungssachen

Häufig gestellte Fragen:

Welche Rolle spielt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement bei der Behandlung von Beschwerden in Bausachen an den Regierungsrat?
Der departementale Rechtsdienst des Bau- und Raumentwicklungsdepartements ist bei Beschwerden in Bausachen zuständig für die Verfahrensleitung und die Antragstellung an den Regierungsrat.
Davon ausgenommen sind alle Beschwerdeangelegenheiten in Bausachen, die bereits in erster Instanz vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement behandelt wurden; insbesondere Verfügungen betreffend das Bauen ausserhalb der Bauzone. In diesen Fällen behandelt das Finanzdepartement als Stellvertreterdepartement die Beschwerden zuhanden des Regierungsrats.

Welches sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen? 


Wann stehen die Fristen im Beschwerdeverfahren still?
Nach Art. 64 des Staatsverwaltungsgesetzes  vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1) gelten für die Berechnung von Fristen, deren Erstreckung, den Fristenstillstand sowie die Wiederherstellung die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14) sinngemäss. Diese Verordnung wiederum verweist in Art. 15 Bst. f auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Nach Art. 145 Abs. 1 ZPO stehen gesetzliche oder richterlich bestimmte Fristen still:
a.    vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebten Tag nach Ostern;
b.    vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.    vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Bei der Zustellung einer Verfügung während des Stillstandes zählt der erste Tag nach dem Fristenstillstand als erster Tag der Rechtsmittelfrist.

Wer ist kostenpflichtig?
Wer ein Verfahren einleitet, hat einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten zu leisten (Art. 23b Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 [VwVV, GDB 133.21]). Grundsätzlich trägt der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren dann die Kosten, wenn er mit seiner Beschwerde unterliegt, auf diese nicht eingetreten wurde oder die Beschwerde zurückgezogen wird (Art. 23e Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 VwVV).

Wie viel kann eine Beschwerde kosten?
Die Kosten bemessen sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der erforderlichen Sachkenntnis und der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts für die gebührenpflichtige Person (Art. 23d Abs. 1 VwVV i.V.m. Art. 9 Allgemeines Gebührengesetz vom 21. April 2005 [AGG; GDB 643.1]). Durchschnittlich werden für die Beschwerden zwischen Fr. 1 000 und 2 000 verrechnet, der Medianwert liegt bei Fr. 1 500.
Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt, eine angemessene Parteientschädigung (Anwaltskosten) zugesprochen, die jedoch höchstens Fr. 5 000.– beträgt (Art. 23h Abs. 1 VwVV). Die Vorinstanz ist keine Partei.

Kann man eine Beschwerde zurückziehen und ändert sich damit etwas an den Kosten?
Die Beschwerdeführenden können ihre Beschwerde jederzeit schriftlich zurückziehen. Wer die Beschwerde zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und trägt die Verfahrens- und Parteikosten. Das instruierende Departement kann eine reduzierte Gebühr verlangen oder verzichtet je nach Stand des Verfahrens ganz darauf.

Wie lange dauert ein Beschwerdeverfahren an den Regierungsrat?
Anhand der Daten der verschiedenen Geschäftsjahre ergibt sich, für Fälle ohne Beweisverfahren und die nicht auf Antrag oder von Amtes wegen sistiert wurden, eine durchschnittliche Behandlungsdauer von 6-8 Monaten.

Wie sieht der Beschwerdeprozess aus?
Ablauf Beschwerdeprozess an den Regierungsrat

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