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Waldabstand

Waldabstand

Bauten und Anlagen sind laut Art. 17 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) in Waldnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen.

Der Waldabstand beträgt im Kanton Obwalden 15 m (Art. 40 Abs. 1 Bst. g des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG, GDB 710.1). Messweise: Gemessen wird der Waldabstand von der Waldgrenze zum nächstliegenden Punkt der projizierten Fassadelinie oder Anlage. Die Waldgrenze liegt 2 m ausserhalb der äussersten Stämme des geschlossenen Waldes (Art. 42 Abs. 4 BauG).

Ausnahmen

Im Rahmen der Zonenplanung oder der Quartierplanung können in begründeten Fällen mittels Baulinien kleinere oder auch grössere Waldabstände festgelegt werden.

Haftung

Wer nahe am Wald wohnt, muss sich bewusst sein, dass der Waldeigentümer für Schäden, die durch den Wald entstehen, nur dann haftet, wenn diese Folgen von fehlerhaften Eingriffen oder unsachgemässer Nutzung sind. Für Schäden, die ohne sein Zutun entstehen (z.B. infolge Sturm, Erosion oder natürlicher Alterung) haftet der Waldeigentümer nicht.

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