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nachteilige Nutzung im Wald

Begriff

Nutzungen im Wald, welche keine Rodung darstellen, jedoch die
Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen,
sind unzulässig (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald). Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 16 Abs. 2 WaG).

Beispiele für nachteilige Nutzungen sind
  • Waldweide
  • Friedwälder
  • Seilparks
  • Niederhalt unter Seilbahnen
  • Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (LINK zu DL Bauvorhaben im Wald)

Ausnahmebewilligung

Nachteilige Nutzungen benötigen keine Rodungsbewilligung, jedoch stets eine raumplanerische Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Raumplanungsgesetz, RPG (Artikel 24). Die Prüfung, ob eine Bauvorhaben unter den Begriff der nachteiligen Nutzung fällt oder als Rodung gilt, erfolgt durch das Amt für Wald und Landschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Je nach Umfang der Beeinträchtigung müssen für nachteilige Nutzungen von Waldareal Ersatzmassnahmen vorgenommen werden.
Nachteilige Nutzung im Wald

Zugehörige Objekte