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Haftung im Wald

Das Waldgesetz kennt keine Haftungsbestimmungen, zur Anwendung kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts, OR und des Zivilgesetzbuches, ZGB.
 
Haftung des Waldeigentümers


Verursacht ein Waldeigentümer, bzw. Bewirtschafter einen Schaden mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, so haftet er nach Art. 41 OR dafür (z.B. Beschädigung einer Waldhütte durch unsachgemässe Holzerei). Weiter haftet ein Waldeigentümer für Schäden, die er seinen Nachbarn (und nur seinen Nachbarn) durch die Nutzung seines Grundstücks zufügt (Art. 679 ZGB). Diese Haftungsart setzt voraus, dass der Waldeigentümer am natürlichen Zustand des Waldes etwas verändert, also bespielsweise einen Bewirtschaftungseingriff durchgeführt hat und der Schaden die Folge dieses Eingriffs ist. Wird ein Schadensereignis hingegen ausschliesslich durch Naturereignisse (z.B. Sturm, Erosion, natürliche Alterung des Waldes) verursacht, so kann kein Haftunganspruch geltend gemacht werden.

Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR)

Waldstrassen, Hütten, Feuerstellen, etc. gelten als Werke und müssen so gebaut und unterhalten werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht. Der Werkeigentümer muss dabei das Verhalten der verschiedenen Waldbesucher einberechnen (z.B. kletternde Kinder bei Waldhütte, Biker auf Waldstrasse).

Haftung bei Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen im Wald haften die Veranstalter (Veranstaltungen im Wald).
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