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Gesetzessammlung - Hinweise

Gesetzesdatenbank (GDB)
Die Gesetzesdatenbank ist die konsolidierte und nach Sachgebieten geordnete systematische Sammlung des kantonalen Rechts. Der Gesetzesdatenbank kommt weder positive noch negative Rechtskraft zu. Sie geniesst aber den so genannten öffentlichen Glauben; sie gilt grundsätzlich als richtig und umfassend. Es ist aber im Einzelfall ausnahmsweise möglich, dass ein nicht aufgenommener Erlass dennoch in Kraft oder ein aufgenommener Erlass ausser Kraft steht oder Fehler aufweist. Bei allfälligen Abweichungen ist die chronologische amtliche Gesetzessammlung. Diese allein ist rechtlich verbindlich.

GDB-Systematik
Die Systematik der GDB lehnt sich an den Aufbau des Registers der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) an, es weicht aber insbesondere dort davon ab, wo es die Verhältnisse des kantonalen Rechts erfordern.

GDB-Nummer
Die GDB-Nummer besteht aus zwei, durch einen Punkt getrennte Ziffernblöcken. Der ersten Ziffernblock mit drei Ziffern bezieht sich auf die Register-Systematik. Der zweite Ziffernblock besteht aus einer bis drei Ziffern. Die Anzahl der Ziffern zeigt die hierarchische Einstufung des jeweiligen Erlasses:
Eine Ziffer (.1)Erlass der Stufe Verfassung, Gesetz, Landsgemeindebeschluss
Zwei Ziffern (.11)Erlass des Kantonsrates
Drei Ziffern (.111)Erlass des Regierungsrates oder anderer Behörden

Teilweise wird bei der Vergabe der GDB-Nummern von dieser Einteilung abgewichen.

Obwaldner Gesetzessammlung (OGS)
Die Obwaldner Gesetzessammlung (OGS) ist ein Zusammenzug der chronologischen amtlichen Gesetzessammlung des kantonalen Recht in den mehrjährigen Landbüchern (LB; bis 1999) und Auszügen aus dem Amtsblatt (ABl; ab 2000; einschliesslich den Abstimmungserläuterungen). Der nur im Internet publizierten Obwaldner Gesetzessammlung OGS kommt rein informativer Charakter zu und stellt nicht die chronologische amtliche Gesetzessammlung des Kantons dar.

Chronologische amtliche Gesetzessammlung
Seit dem 1. Januar 2000 stellt das (gedruckte) Amtsblatt (ABl) die chronologische amtliche Gesetzessammlung dar. Es ersetzt das bis 1999 mehrjährig herausgegebene Landbuch (LB) als amtliche Gesetzessammlung. Bei Erlassen, die in Abstimmungserläuterungen abgedruckt werden, erfolgt keine separate Publikation im Amtsblatt. Die Erlasstexte in den Abstimmungserläuterungen werden als Anhänge zum Amtsblatt behandelt. Die Chronologische amtliche Gesetzessammlung ist die rechtlich verbindliche Sammlung des kantonalen Rechts.

Verlinkung GDB - OGS - GDB
Die Erlasstexte der Systematischen Rechtssammlung GDB sind mit den Eintragungen in der chronologischen Obwaldner Gesetzessammlung OGS verlinkt. Über das Auswahlfeld "Dazugehörige Chronologische Dokumente" können beim jeweiligen Erlass der GDB die dazugehörigen Eintragungen in der chronologischen Gesetzessammlung OGS aufgerufen werden. In gleicher Weise können von den chronologischen Dokumenten der chronologischen Gesetzessammlung OGS die entsprechenden Erlasstexte der systematischen Rechtssammlung GDB ("Zugehörige Erlass") aufgerufen werden.

Verweise GDB - OGS
In den Erlasstexten der systematischen Rechtssammlung GDB wird auf die dazugehörigen Publikationen in der Obwaldner Gesetzessammlung OGS verwiesen (Änderungshinweise). Die geänderten Textstellen sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Am Ende des Erlasses werden die Änderungsinformationen (Beschlussdatum, Inkrafttreten der Änderung, geändertes Textelement, OGS-Fundstelle) in Tabellen, sortiert nach Beschlussdatum und Artikelnummer, aufgelistet. Technisch bedingt können insbesondere bei älteren Änderungshinweisen die geänderte Elemente nicht exakt bezeichnet werden (z.B. wird teilweise eine Totalrevision eines Artikels angegeben, auch wenn nur ein einzeler Absatz geändert hat).

Die Erlassänderungen werden am Ende des Erlasstextes auch in ausführlicherer Form aufgelistet (Informationen zum Erlass).

Anzeigen älterer Erlassversionen und aufgehobener Erlasse
Über ein Auswahlfeld in der Titelzeile können beim jeweiligen Erlass auch ältere Versionen (ab 2013) des Erlasses angezeigt werden. Mit der Option "Auch ausser Kraft getretene Erlasse anzeigen" können im systematischen Register auch Erlasse angezeigt werden, die aufgehoben wurden. Über die Volltextsuche kann durch Deaktivierung der Option "Nur aktuell gültiges Recht durchsuchen" auch ältere Erlassversionen oder aufgehobene Erlasse gefunden werden.

Suchoptionen
Ind er Volltextsuche der systematischen Rechtssammlung GDB können folgende Optionen gewählt werden: 
  • Beschränkung der Suche auf den Erlasstitel (Nur im Titel suchen)
  • Beschränkung der Suche auf bestimmte Rechtsgebiete (Einschränkung nach Rechtsgebiet)
  • Beschränkung der Suche auf bestimmte Erlasskategorien (Einschränkung nach Kategorie)
  • Suche ausweiten auf alte Versionen eines Erlasses oder aufgehobene Erlasse (Deaktivierung der Option "Nur aktuell gültiges Recht durchsuchen")

Über die GDB-Direktsuche können die Erlasse gemäss ihrer systematischen GDB-Nr. aufgerufen werden.

In der Suche der Chronologischen Sammlung kann eine Volltextsuche durchgeführt werden. Durch die Option "Nur im Titel suchen" kann die Suche auf die Titel der Einträge beschränkt werden. Die Volltextsuche funktioniert bei den Eintragungen ab 2004 uneingeschränkt. In den Dokuemten ab 1958 liefert die Suche gute Ergebnisse. In älteren Dokumenten liefert die Volltextsuche aus technischen Gründen keine sinnvollen Ergebnisse.

Die Funktionalität und die Handhabung der Gesetzessammlung werden werden im nachstehenden Video kurz erläutert (für bessere Qualität Video im Vollbild und mit HD (720p oder 1080p) abspielen):



Besonderbeiten des Amtsblatts (ABl) und in der Obwaldner Gesetzessammlung (OGS)
Die amtliche chronologische Rechtssammlung des Kantons wird seit dem Jahr 2000 im Amtsblatt publiziert. Der Kanton Obwalden verfügt nicht - wie der Bund oder andere Kantone - über eine eigenständige chronologische Rechtssammlung. Dies führt insbesondere im Zusammenhang mit referendumspflichtigen Erlassen zu Besonderheiten. Beim Bund und in anderen Kantonen werden Referendumsvorlagen in einem ersten Schritt im Bundes- bzw. Amtsblatt publiziert. Nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme der Vorlage erfolgt eine zweite Publikation in einer gesonderten  chronologischen Rechtssammlung (beim Bund: Amtliche Sammlung des Bundesrechts, AS). Im Kanton Obwalden wird ein Erlasstext nur einmal publiziert. Nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme einer Vorlage erfolgt im Amtsblatt nur noch die Rechtsgültigkeits- und Inkrafttretenspublikation in Form eines einfachen Hinweises, ohne Wiederholung des Erlastextes. Dies hat zur Folge, dass in der Obwaldner Gesetzessammlung OGS (bzw. im Amtsblatt) auch Erlasse aufgenommen sind, die gar nicht in Kraft getreten sind, weil sie bei einem Urnengang abgelehnt wurden.

Interkantonale Vereinbarungen
In der kantonalen Gesetzessammlung sind auch die interkantonalen Vereinbarungen (Konkordate) aufgenommen. Neben dem eigentlichen Vereinbarungstext wird auch der dazugehörige Beitrittsbeschluss des Kantons- oder Regierungsrats publiziert, insbesondere wenn die Beitrittsbeschlüsse Zuständigkeitsregelungen enthalten. Technisch bedingt sind die Beitrittsbeschlüsse in der systematischen Gesetzessammlung GDB teilweise vor dem eigentlichen Vereinbarungstext, teilweise aber auch als Anhang zum Vereinbarungstext aufgenommen.

Bisheriges Internet-Angebot
Bis am 30. Juni 2013 war die Gesetzesdatenbank unter der Internet-Adresse http://ilz.ow.ch/gessamml (nicht mehr aktiv) verfügbar. Das Angebot unter dieser Adresse wurde auf dieses Datum hin eingestellt und nicht weiter bewirtschaftet bzw. aktualisiert. Das alte Angebot kann - mit Aktualisierungsdatum vom Juni 2013 - hier aufgerufen werden.

Richtlinien zur Gesetzestechnik
Die Richtlinien über die Erarbeitung und Gestaltung kantonaler Erlasse sollen dem Regierungsrat, dem Kantonsrat und der Verwaltung die Konzeption und das Formulieren von Erlassen erleichtern. Sie sollen zu einer sorgfältigen, durchdachten und in sich widerspruchslosen Rechtssetzung anleiten und die bisherige Praxis anhand von Beispielen dokumentieren.

Zugehörige Objekte

Name
Richtlinien_zur_Gesetzestechnik_2015.pdf Download 0 Richtlinien_zur_Gesetzestechnik_2015.pdf