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Informationen zum Referendumsrecht

ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM REFERENDUMSRECHT

Die nachfolgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Was ist ein Referendumsbegehren?

Mit dem Referendumsbegehren kann das Volk verlangen, dass ihm gewisse Erlasse und Beschlüsse des Kantonsrats zur Abstimmung vorgelegt werden.

Welche Erlasse und Beschlüsse unterliegen dem fakultativen Referendum?

Dem fakultativen Referendum unterliegen:

  • der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen,
  • Änderungen von Verordnungen des Kantonsrates, die vor dem 29. November 1998 erlassen wurden; Verordnungen, welche nach dem 29. November 1998 erlassen wurden, unterstehen nicht mehr dem Referendum,
  • die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben von mehr als einer Million Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 200 000 Franken (Finanzreferendum).

Übersicht über die aktuellen Referendumsvorlagen

Wer kann das Referendum ergreifen und wie viele Unterschriften sind nötig?

Erlasse und Beschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:

  • wenn ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates dies verlangt (Behördenreferendum) oder
  • wenn dies binnen 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 100 Stimmberechtigten verlangt wird.

In welcher Form ist ein Referendumsbegehren einzureichen?

Die Unterschriftenlisten für Referenden dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten:

  • die Gemeinde, in welcher die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben;
  • die Bezeichnung des Erlasses oder Finanzbeschlusses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Kantonsrat;
  • den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung für ein Referendumsbegehren fälscht (Art. 282 Strafgesetzbuch) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 Strafgesetzbuch).

Die Unterschriftenlisten dürfen weitere für die unterzeichnenden Personen informative Angaben enthalten.
Eine Rückzugsklausel ist nicht zulässig.

Werden mehrere Referendumsbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet jedes einzelne Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste.

Zur Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts stellt die Staatskanzlei ein Muster-Formular zur Verfügung, welches am Ende dieser Seite als Word-Dokument heruntergeladen werden kann. Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste für Referendumsbegehren herunterlädt, ist allerdings selber dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.

Verfahrensablauf

Frist zur Einreichung eines Referendumsbegehrens

Die Frist zur Einreichung eines Referendumsbegehrens beträgt 30 Tage seit der amtlichen Publikation des Erlasses oder Beschlusses im Amtsblatt. Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein für den ganzen Kanton geltender Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag. Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Die Vorschriften über den Fristenstillstand gemäss Staatsverwaltungsgesetz bzw. Gerichtsorganisationsgesetz finden keine Anwendung. Das Referendumsbegehren muss spätestens am letzten Tag der Frist bis 17.00 Uhr an die Staatskanzlei gelangt sein.

Unterzeichnung der Liste

Wer ein Referendumsbegehren unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste Name, Vorname, Jahrgang und Adresse handschriftlich und leserlich eintragen sowie die eigenhändige Unterschrift anbringen.
Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Unterzeichnung durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namen der schreibunfähigen Person.
Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte aus der Gemeinde unterzeichnen, welche auf dem Kopf der Liste erwähnt ist.

Einreichung und Zustandekommen

Die Unterschriftenlisten sind bei kantonalen Referendumsbegehren gesamthaft bei der Staatskanzlei einzureichen (zur Fristberechnung siehe oben). Die Staatskanzlei lässt die Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen durch die für das Stimmregister zuständige Instanz bescheinigen. Sie prüft, ob das Referendumsbegehren den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht; sie ermittelt die Zahl der gültigen Unterschriften bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen im Amtsblatt.

Rückzug

Referendumsbegehren können nicht zurückgezogen werden.

Abstimmung

Der Regierungsrat ordnet die Volksabstimmung an.

Gesetzliche Grundlagen

Zugehörige Objekte

Name
Muster_Kantonales_Referendumsbegehren.doc Download 0 Muster_Kantonales_Referendumsbegehren.doc