Handänderungssteuer
Zuständige Amtsstelle: Steuerverwaltung Bei Veräusserungen von Grundstücken oder Anteilen an solchen wird eine Handänderungssteuer erhoben. Die Handänderungssteuer ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der veräussernden und der erwerbenden Person zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die solidarische Haftung kann nicht wegbedungen werden. Die Handänderungssteuer beträgt 1,5 Prozent des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes des Grundstückes. Nähere Informationen zur Handänderungssteuer (bspw. Tatbestände für Steuerbefreiung) finden Sie im Obwaldner Steuergesetz von Art. 157 - 164.
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