Grundstückgewinnsteuer
Zuständige Amtsstelle: Steuerverwaltung Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen von solchen, die a) zum Privatvermögen gehören; b) land- und forstwirtschaftlicher Natur sind; vorbehalten bleibt die Besteurung der wiedereingebrachten Abschreibungen gemäss Art. 20 Abs. 6 des Steuergesetzes OW c) im Eigentum von steuerbefreiten Juristischen Personen gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. d bis h des Obwaldner Steuergesetzes stehen Der Grundstückgewinn besteht aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten. Massgebend für die Berechnung des Grundstückgewinnes ist die letzte steuerbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub. Die Grundstückgewinnsteuer wird im Obwaldner Steuergesetz von Art. 144 - 156 abgehandelt.
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