Informationen zum Referendumsrecht
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM REFERENDUMSRECHT
Was ist ein Referendumsbegehren? Mit dem Referendumsbegehren kann das Volk verlangen, dass ihm gewisse Erlasse und Beschlüsse des Kantonsrats zur Abstimmung vorgelegt werden. Welche Erlasse und Beschlüsse unterliegen dem fakultativen Referendum? Dem fakultativen Referendum unterliegen:
Übersicht über die aktuellen Referendumsvorlagen Wer kann das Referendum ergreifen und wie viele Unterschriften sind nötig? Erlasse und Beschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:
In welcher Form ist ein Referendumsbegehren einzureichen? Die Unterschriftenlisten für Referenden dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten:
Die Unterschriftenlisten dürfen weitere für die unterzeichnenden Personen informative Angaben enthalten. Eine Rückzugsklausel ist nicht zulässig. Werden mehrere Referendumsbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet jedes einzelne Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Zur Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts stellt die Staatskanzlei ein Muster-Formular zur Verfügung, welches am Ende dieser Seite als Word-Dokument heruntergeladen werden kann. Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste für Referendumsbegehren herunterlädt, ist allerdings selber dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt. Verfahrensablauf Frist zur Einreichung eines Referendumsbegehrens Die Frist zur Einreichung eines Referendumsbegehrens beträgt 30 Tage seit der amtlichen Publikation des Erlasses oder Beschlusses im Amtsblatt. Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein für den ganzen Kanton geltender Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag. Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Die Vorschriften über den Fristenstillstand gemäss Staatsverwaltungsgesetz bzw. Gerichtsorganisationsgesetz finden keine Anwendung. Das Referendumsbegehren muss spätestens am letzten Tag der Frist bis 17.00 Uhr an die Staatskanzlei gelangt sein. Unterzeichnung der Liste Wer ein Referendumsbegehren unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste Name, Vorname, Jahrgang und Adresse handschriftlich und leserlich eintragen sowie die eigenhändige Unterschrift anbringen. Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Unterzeichnung durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namen der schreibunfähigen Person. Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte aus der Gemeinde unterzeichnen, welche auf dem Kopf der Liste erwähnt ist. Einreichung und Zustandekommen Die Unterschriftenlisten sind bei kantonalen Referendumsbegehren gesamthaft bei der Staatskanzlei einzureichen (zur Fristberechnung siehe oben). Die Staatskanzlei lässt die Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen durch die für das Stimmregister zuständige Instanz bescheinigen. Sie prüft, ob das Referendumsbegehren den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht; sie ermittelt die Zahl der gültigen Unterschriften bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen im Amtsblatt. Rückzug Referendumsbegehren können nicht zurückgezogen werden. Abstimmung Der Regierungsrat ordnet die Volksabstimmung an. Gesetzliche Grundlagen
Dokument Muster_Kantonales_Referendumsbegehren.doc (doc, 49.1 kB)
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