Informationen zu Wahlen und Abstimmungen
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
Kantonale Wahlen Folgende Behörden werden vom Volk gewählt:
Der Kantonsrat wird seit 1986 im Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Die übrigen kantonalen Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren (Majorz) statt. Hier sind stille Wahlen möglich, das heisst, sind nicht mehr Personen vorgeschlagen als zu wählen sind, so gelten diese als still gewählt. Es findet kein Urnengang statt. Kantonale Sachabstimmungen Eine Sachabstimmung erfolgt in jedem Fall (obligatorisches Referendum):
Eine Sachabstimmung erfolgt nur, wenn dies verlangt wird (fakultatives Referendum):
Stimmberechtigung (aktives Stimmrecht) Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Obwalden wohnen, mindestens 18 Jahre alt und im Stimmregister der Wohngemeinde eingetragen sind. Wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche Entmündigte sind nicht stimmberechtigt. Beschwerden wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme ins Stimmregister sind beim Gemeinderat einzureichen. Beschwerden wegen Nichterhalt des Stimmrechtsausweises sind bis spätestens eine Woche vor dem Abstimmungs-/Wahlsonntag beim Stimmregisterführer des Stimmorts anzubringen. Bei Verlust des Stimmrechtsausweises darf kein Ersatz ausgestellt werden. Stimmabgabe Die Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Bei der Stimmabgabe haben die Stimmberechtigten ihren Stimmrechtsausweis zurückzugeben. Briefliche Stimmabgabe Sobald die Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial erhalten haben, können sie brieflich stimmen und wählen. Die brieflich abgegebene Stimme muss vor Urnenschluss mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis am Abstimmungs- oder Wahltag beim Stimmbüro eingetroffen sein. Die briefliche Stimmabgabe erfolgt:
Der Stimmrechtsausweis befindet sich in einer auf dem Rücksendekuvert aufgeklebten Sichttasche. Wer briefliche abstimmen oder wählen will, geht wie folgt vor:
Stimmabgabe an der Urne Die Urnenstandorte und die Öffnungszeiten der Abstimmungsbüros in den Gemeinden sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckt und werden in der zweitletzten Woche vor dem Abstimmungs- oder Wahltag im Amtsblatt publiziert. Bei der Stimmabgabe an der Urne ist der Stimmrechtsausweis abzugeben. Elektronische Stimmabgabe (E-Voting) Zur Zeit besteht noch keine Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe per Internet oder SMS. Für weitergehende Informationen zur elektronischen Stimmabgabe siehe das Projekt "Vote électronique" der Bundeskanzlei Stimmgeheimnis Das Stimmgeheimnis ist in jedem Fall gewahrt, unabhängig ob die Stimmabgabe persönlich oder brieflich erfolgt. Gesetzliche Grundlagen Kantonale Grundlagen
Eidgenössische Grundlagen: |