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Dividendenprivileg

Zuständiges Departement: Finanzdepartement
Zuständige Amtsstelle: Steuerverwaltung

Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung kennt der Kanton Obwalden die privilegierte Dividendenbesteuerung.

Für Dividenden aus Kapitalgesellschaften wird die Steuer zum halben Satz des steuerbaren Gesamteinkommens berechnet, sofern die Steuerpflichtigen eine Beteiligungsquote von mindestens 10% halten. Art. 22 Abs. 2 Steuergesetz Obwalden.

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