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Störfallvorsorge

Störfallvorsorge

Die Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen. Sie gilt für:

  • Betriebe, in denen die Mengenschwellen gemäss StFV für Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle überschritten werden,
  • Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist, und für
  • Verkehrswege, auf denen gefährliche Güter transportiert werden (Eisenbahnanlagen, National-, Haupt- und Kantonsstrassen, Rhein)

Die Analyse der Gefahrenpotenziale dient der Erkennung und Behebung von Sicherheitslücken in Betrieben und auf den Transportwegen und der Beurteilung, ob weitergehende Massnahmen zur Risikominderung angezeigt sind. Der Risikokataster stellt auch ein wichtiges Instrument dar für die kantonalen, regionalen und kommunalen Führungsstäbe von Feuerwehr, Chemiewehr und Zivilschutz.
Grundsätzlich sind die Betriebe selber verantwortlich abzuklären, ob sie unter die Störfallverordnung fallen, und haben dies der Behörde mitzuteilen. Um eine einheitliche Beurteilung der Betriebe zu gewährleisten, stellt das Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, Unterlagen zur Abklärung der Rechtsunterworfenheit zur Verfügung.

Weitere Informationen

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV)

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