Luftreinhaltung
Zuständiges Departement: Volkswirtschaftsdepartement Zuständige Amtsstelle: Umweltschutz Verantwortlich: Dusi, Marco Luftreinhaltung Aufgaben Als kantonale Behörde nimmt das Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt im Rahmen der Luftreinhaltung jene Aufgaben wahr, die ihm vom Umweltschutzgesetz (USG) und der Luftreinhalteverordnung (LRV) übertragen worden sind: Überwachung und Beurteilung Zu diesen Aufgaben gehören die Überwachung der Luftverunreinigungen (Immissionsmessungen, Emissionskataster) und die Beurteilung der Belastung anhand der Grenzwerte und des Wissensstandes. Da die Luftbelastung kein lokales Problem darstellt, betreiben die Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Nid- und Obwalden, Luzern und Zug seit dem 1. Januar 1999 ein gemeinsames Luftmessnetz in-LUFT. Als Hauptverursacher der Luftverunreinigungen gelten vor allem der motorisierte Verkehr, Industrie- und Gewerbebetriebe sowie die Haushaltungen. Information Im Rahmen der Organisation in-LUFT wird die Bevölkerung periodisch über die Luftqualität informiert (Jahresberichte, ereignisbezogene Berichterstattung). Die aktuelle Luftbelastung in der Zentralschweiz wird ebenfalls auf der in-LUFT-Webseite veröffentlicht. Massnahmenplan Der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung ist ein Instrument zur Verbesserung der Luftqualität bei übermässigen Immissionen. Obwohl sich der Schadstoffausstoss in den vergangenen Jahren verringert hat, werden die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub, Stickstoffdioxid und Ozon noch immer und zum Teil massiv überschritten. Die Zentralschweizer Kantone haben im Jahr 2008 einen Massnahmenplan erstellt. Die Massnahmen umfassen Emmissionsminderungen in den Bereichen Verkehr, Industrie und Gewerbe, Energie sowie Land- und Forstwirtschaft. Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) Die VOC (Volatile Organic Compounds) tragen wesentlich zur Bildung von gesundheitsschädigendem Sommersmog bei. Die bisher erlassenen Massnahmen zur Reduktion der VOC-Emissionen reichen nicht aus. Die VOC-Lenkungsabgabe schafft den finanziellen Anreiz, die Emissionen weiter zu reduzieren. Für den Vollzug zuständig ist die Eidgenössische Zollverwaltung, die Kantone werden zur Unterstützung des Vollzugs beigezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Stoffe, die unter die VOC-Lenkungsabgabe fallen, vorläufig abgabebefreit bezogen werden, ebenso besteht ein Anrecht auf Abgabebefreiung bzw. Rückerstattung der Abgabe, wenn die VOC so behandelt werden, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können. Anmeldungen, Merkblätter und Formulare zur Abgabebefreiung können von der Internetseite der Eidgenössischen Oberzolldirektion bezogen werden. Abfallverbrennung Das illegale Verbrennen von Abfall im Freien und in Hausfeuerungen setzt gegenüber einer Entsorgung in dafür geeigneten Anlagen (Kehrichtverbrennungsanlagen, KVA) ein Vielfaches an Schadstoffen frei. Dioxin und Schwermetalle gelangen in die Luft, letztere schliesslich in den Boden und damit in den Nahrungskreislauf. Das Verbrennen von Abfall in heimischen Holzfeuerungen lässt sich anhand der Asche visuell wie auch mit Aschetests nachweisen. Ausserdem schadet Abfallverbrennung nicht nur der Gesundheit, die freigesetzten Stoffe setzen auch der Feuerungsanlage beträchtlich zu. In Cheminées und Holzfeuerungen darf nur sauberes, trockenes, stückiges und naturbelassenes Holz verbrannt werden, wenn die Holzfeuerung nicht speziell für andere Holzbrennstoffe vorgesehen ist. Holzabfälle von Gebrauchsgegenständen oder Gebäudeabbrüchen dürfen nicht im Freien oder in ungeeigneten Anlagen verbrannt werden. Solches Holz ist bis auf wenige Ausnahmen chemisch behandelt, was äusserlich sehr oft nicht ersichtlich ist. Die Gemeinden geben über die Entsorgungsmöglichkeiten Auskunft. Verbrennen von Grünabfällen Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ("Grünabfälle"), im Freien setzt übermässig viel Feinstaub frei. Das Verbrennen solcher Abfälle ist daher seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr erlaubt. Besser ist, Grünabfälle vor Ort verrotten zu lassen oder sie in einer geeigneten Feuerung energetisch zu verwerten. Weiterhin erlaubt sind hingegen Brauchtums- und Grillfeuer im Freien, wenn dafür ausschliesslich naturbelassenes trockenes Holz verwendet wird. Ausnahmen vom Verbot sind dann möglich, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen, insbesondere zur Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten und zur Verhinderung von Verklausungen bei Fliessgewässern in unzugänglichen Gebieten. Solche Ausnahmen sind jedoch bewilligungspflichtig. Gesuchsformular (pdf) Feuerungskontrolle Öl- und Gasfeuerungen mit einer Leistung bis 350 Kilowatt (kW) müssen alle zwei Jahre kontrolliert bzw. gemessen werden. Die Messung darf nur von qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden. Regelmässig betriebene Holzfeuerungen mit einer Leistung bis 70 kW müssen alle zwei Jahre kontrolliert werden. Der Feuerungskontrolleur beurteilt das Brennstofflager und entnimmt der Feuerung eine Aschenprobe, welche durch ein Labor analysiert wird. In Holzfeuerungen mit einer Leistung bis 70 kW darf nur naturbelassenes Holz verbrannt werden. In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées dürfen zudem nur naturbelassenes stückiges Holz sowie Reisig und Zapfen verbrannt werden. Das Verbrennen von Abfällen, Rest- und Altholz ist in allen an dieser Stelle genannten Feuerungen verboten. Papier darf nur in kleinen Mengen zum Anfeuern eingesetzt werden. Grössere Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW sowie Restholzfeuerungen (z.B. im holzverarbeitenden Gewerbe) müssen periodisch mittels Messungen kontrolliert werden. Zuständig für den Vollzug der Luftreinhaltevorschriften bei den Öl- und Gasfeuerungen mit einer Leistung bis 350 kW und bei den Holzfeuerungen bis 70 kW (ausgenommen Restholzfeuerungen) sind die Gemeinden. Sie haben die administrativen Arbeiten an die Administrationsstelle Feuerungskontrolle Obwalden delegiert. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, übt die Oberaufsicht über die Feuerungskontrolle aus. Die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle in Luzern (GFK) organisiert und koordiniert für die Zentralschweizer Kantone die Materialbewirtschaftung, die Qualitätskontrolle und die Weiterbildung der Kontrolleure. Für den administrativen Aufwand der Feuerungskontrolle werden den Anlagebetreibern Fr. 35.- zuzüglich MWST in Rechnung gestellt. Richtig Anfeuern – Richtig Heizen mit Holz Holz ist eine klimafreundliche, erneuerbare und einheimische Energiequelle, deren Potenzial es zu nutzen gilt. Dass Holz als Brennstoff zunehmend an Beliebtheit gewinnt, belegt die steigende Zahl moderner, vollautomatischer Holzfeuerungen. Die Kehrseite der Medaille: vor allem ältere und handbeschickte Holzöfen verursachen Feinstaub. Werden aber ein paar einfache Regeln beachtet, lassen sich auch kleine Holzfeuerungen feinstaubarm betreiben:
Verbrennen Sie keine Zeitungen oder Karton. Anzündhilfen sind zum Anfeuern besser geeignet. Das Verbrennen von behandeltem Holz und Möbeln sowie Haushaltabfall ist verboten. Sie schaden sich und der Umwelt. Merkblätter „Richtig Anfeuern“ können bei den Obwaldner Gemeindeverwaltungen, bei den Korporationen, den Kaminfegern und Feuerungskontrolleuren und im Internet (www.ow.ch) bezogen werden. Weitere Informationen Bundesamt für Umwelt (BAFU) Cercl'air: Die schweizerischen Lufthygiene-Fachstellen des Bundes, der Kantone und Städte Das gemeinsame Luftmessnetz der Innerschweizer Kantone "in-Luft" Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Adminstrationsstelle Feuerungskontrolle Obwalden Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Richtig Anfeuern (Film) . Online-Dienste
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