Anwaltskommission
Die Anwaltskommission führt das kantonale Anwaltsregister nach Art. 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61) und die öffentliche Liste nach Art. 28 Abs. 2 BGFA. Sie ist zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen. Die Anwaltskommission nimmt die Anwaltsprüfung ab und erteilt das Anwaltspatent. Sie entscheidet über das Bestehen der Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und des Prüfungsgesprächs nach Art. 32 BGFA. Die Anwaltskommission entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis und erfüllt als Aufsichtsbehörde die weitern Aufgaben, die ihr das Bundesgesetz zuweist. Sofern es die öffentlichen Interessen gebieten, kann die Anwaltskommission über das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens informieren (Art. 20 des kantonalen Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 24. Mai 2002 [AnwG; GDB 134.4]). Entscheide der Anwaltskommission Führen einer Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer GmbH Sexuelle Belästigung; Vertretung der Schule und des Opfers (Doppelvertretungsverbot/Interessenkonflikt) Führung einer Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) Verletzung des Doppelvertretungsverbotes im Scheidungsverfahren
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