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Bereinigungskommission

Die Abteilung Grundbuchbereinigung überweist gemäss Art. 15 und Art. 16 der Bereinigungsverordnung Einsprachen gegen das Bereinigungsergebnis und die getroffenen Verfügungen zur Behandlung an die Bereinigungskommission, wenn im Einspracheverfahren mit den betroffenen Grundeigentümern keine Einigung zustande kommt. Die Bereinigungskommission versucht eine gütliche Einigung herbeizuführen.

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