Kantonswechsel: Steuern |
| Unter dem ab 1. Januar 2003 allgemein geltenden System der Postnumerando-Bemessung führt ein Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton zu keinerlei Schwierigkeiten. Die Steuerpflicht besteht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode in demjenigen Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Das bedeutet, dass eine steuerpflichtige Person bei einem Umzug von Kanton A in den Kanton B im Laufe eines Jahres am neuen Wohnsitz für das ganze Jahr steuerpflichtig wird und demzufolge im Wegzugskanton keine Steuern bezahlen muss. Sobald der Steuerpflichtige eine Bestätigung des neuen Wohnsitzkantons einreicht, werden ihm allfällig bereits bezahlte Raten zurückerstattet. |
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| zuständig: | Steuerverwaltung |
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