Volljährigkeit: steuerliche Selbständigkeit |
| Das Erwerbseinkommen von Jugendlichen wird bereits vor der Mündigkeit getrennt vom Einkommen der Eltern besteuert (Minderjährige). Die persönliche Steuerpflicht ab Mündigkeit ist umfassender. Sie gilt für sämtliche Einkünfte, bspw. auch für Vermögenserträge (wie Bankzinsen),die bis anhin dem steuerbaren Einkommen der Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet wurden. Die Volljährigkeit führt zur steuerlichen Selbständigkeit. |
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| zuständig: | Steuerverwaltung |
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