Willkommen auf der Website der Gemeinde Obwalden



Sprungnavigation

Von hier aus können Sie direkt zu folgenden Bereichen springen:
Startseite Alt+0 Navigation Alt+1 Inhalt Alt+2 Suche Alt+3 Inhaltsverzeichnis Alt+4

Kantonale Organisation der zuständigen Gerichte für Scheidung

Scheidung auf gemeinsames Begehren:
Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und arbeiten sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (gemeinsames Scheidungsbegehren) mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder aus, ist diese dem Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen. Können das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden, werden die Ehegatten zur Anhörung vorgeladen. Dabei überzeugt sich der Gerichtspräsident davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Ist dies der Fall, spricht der Gerichtspräsident die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung.

Verlangen zwar die Ehegatten gemeinsam die Scheidung, können sie sich aber nicht über alle Scheidungsfolgen einigen, so können sie erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. Der Gerichtspräsident hört die Ehegatten wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an. In der Folge fordert der Gerichtspräsident die Ehegatten auf, zu den umstrittenen Scheidungsfolgen Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen.

Scheidung auf Klage eines Ehegatten:
Können sich die Ehegatten nicht gemeinsam über die Scheidung einigen, so kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, sofern die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung nur verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung, aber mit den erforderlichen Anträgen und Begehren eingereicht werden. Der Gerichtspräsident lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist. Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht der Gerichtspräsident, zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen, andernfalls er der klagenden Partei Frist zur Nachreichung einer schriftlichen Klagebegründung setzt.
zur Übersicht