Schlichtungsbehörde
Mit dem Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) wurden die Friedensrichterämter der Gemeinden abgeschafft und für Schlichtungsverhandlungen eine kantonale Schlichtungsbehörde eingeführt. Grundsatz: Dem Verfahren vor Gericht geht zwingend ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde voraus. Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für das Schlichtungsverfahren (Art. 202 ZPO):
Das Schlichtungsverfahren entfällt unter anderem:
weitere Ausnahmen sind in Art. 198 ZPO aufgeführt. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.-- können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Vermieter- und der Mieterschaft. In Streitigkeiten aus Miete und Pacht ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle. Aufgaben der Schlichtungsbehörde: Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird der klägerischen Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-- kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. In einzelnen Fällen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien auch einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Das Schlichtungsverfahren ist mit Ausnahme von Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.--) und dem Miet- und Pachtrecht kostenpflichtig. Für Eingaben per Mail gelten die Voraussetzungen der elektronischen Zustellung (Art. 130 Abs. 2 ZPO) und des Reglementes über den elektronischen Rechtsverkehr (RER) des Obergerichts Obwalden. Die elektronischen Eingaben der Parteien müssen an die von der Bundeskanzlei veröffentlichten Zustelladressen gesendet werden. Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen und der von den Behörden anerkannten Zustellplattform. Das Sekretariat der Schlichtungsbehörde wird vom Amt für Justiz geführt. Schlichtungsgesuche, Kündigungs- und Mietzinsformulare können dort bezogen oder direkt heruntergeladen werden.
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