Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
Übersicht
Die Schlichtungsbehörde berät die Parteien in allen Fragen zur nichtlandwirtschaftlichen Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen. In Streitfällen ist zwischen den Parteien ein Einigungsversuch durchzuführen, wobei dieser bei der Anfechtung von Kündigungen, der Erstreckung von Miet- oder Pachtverhältnissen und bei Streitigkeiten betreffend Hinterlegung des Mietzinses durch die Schlichtungsbehörde, in allen andern Fällen vorerst durch das Präsidium oder Vizepräsidium durchgeführt wird. Kommt keine Einigung zustande, kann die betreffende Partei den Rechtsstreit innert 30 Tagen durch schriftliche Klage beim Kantonsgerichtspräsidenten II anheben. In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen fällt die Schlichtungsbehörde selber einen Entscheid. Die Schlichtungsbehörde kann von den Parteien auch als Schiedsgericht angerufen werden. Die Schlichtungsbehörde wird vom Regierungsrat gewählt. Aufsichtsbehörde ist das Obergericht. Wer ein Einigungsverfahren einleiten will, hat bei der Schlichtungsbehörde schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren und Auflage der entsprechenden Unterlagen die Vorladung der Gegenpartei zu verlangen. Die Schlichtungsbehörde lädt die Parteien zur Verhandlung vor. Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Die Einigungsverhandlung ist formlos und nicht öffentlich.
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