Friedensrichterämter
ÜbersichtIn der Regel hat jedem Zivilprozess ein Vermittlungsversuch voranzugehen. Angestrebt wird, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen und damit vermeidbare Prozesse zu verhindern. Dem Friedensrichteramt obliegt der Vermittlungsversuch in allen Zivilstreitigkeiten, soweit dafür nicht das Kantonsgerichtspräsidium zuständig ist, und in Ehrverletzungsverfahren. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Pachtverträgen steht es der klagenden Partei frei, das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichteramt zu verlangen. Ein Vermittlungsversuch findet nicht statt in den in Art. 33 Abs. 2 GOG (Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996, GDB 134.1) erwähnten Fällen, so insbesondere in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, bei Prozessen, die im beschleunigten, im einfachen und raschen oder im summarischen Verfahren zu führen sind, in gewissen familienrechtlichen Klagesachen und bei Scheidungen und Trennungen auf gemeinsames Begehren. Bleibt der Vermittlungsversuch erfolglos, entscheidet das Friedensrichteramt Zivilstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 500.— endgültig. Jede Einwohnergemeinde bildet einen Friedensrichterkreis und wählt eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter sowie die Stellvertretung. Aufsichtsbehörde ist das Obergericht. Wer ein Vermittlungsverfahren einleiten will, hat beim zuständigen Friedensrichter ein schriftliches Gesuch unter Angabe des Streitgegenstands zu stellen. Der Friedensrichter lädt die Parteien unverzüglich zur Vermittlungsverhandlung vor. Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Kommt eine Vereinbarung zustande, wird diese protokolliert; sie ist einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt. Kommt keine Einigung zustande und übersteigt der Streitwert Fr. 500.--, stellt das Friedensrichteramt einen Weisungsschein aus, der die klagende Partei berechtigt, innert 60 Tagen seit dem Vermittlungsversuch die Klage beim Gericht einzuleiten.
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