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Neue Ausführungsbestimmungen für die Bewilligung von Solaranlagen

11. März 2016
Sofern Solaranlagen gewisse Kriterien einhalten, reicht im Kanton Obwalden für deren Installation auf Dächern in Bau- und in Landwirtschaftszonen künftig die vorgängige Meldung ans zuständige Bauamt. Der Regierungsrat hält diese Erleichterung der bisherigen Regelung in neuen Ausführungsbestimmungen fest. Diese treten am 1. April 2016 in Kraft.
Mit der Anpassung der Ausführungsbestimmungen nutzt der Kanton Obwalden die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens. Dies ist seit der Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (in Kraft seit Mai 2014) möglich. Das Installieren von Solaranlagen wird dadurch erleichtert, was die Nutzung erneuerbarer Ressourcen fördern soll.

Neben der Förderung der erneuerbaren Energien ist für Obwalden auch die Qualität des Erscheinungsbildes von Bauten und Anlagen in der offenen Landschaft von hohem öffentlichem Interesse. Deshalb hat der Regierungsrat auf die Möglichkeit verzichtet, in Industriezonen für Solaranlagen geringere Anforderungen an die Gestaltung zu stellen.

Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen erfüllen die Vorgaben des Bundesrechts, stehen im Sinn der Regierungsrätlichen Langfriststrategie 2022+ und unterstützen die Bestrebungen, Obwalden als Kanton mit hervorragender Wohnqualität und attraktiver Landschaft für Touristen zu positionieren bzw. weiterzuentwickeln. Die kompakten Gestaltungsvorgaben schaffen Klarheit für Gesuchstellende, Planende und die mit der Prüfung betrauten Behörden und sind eine gute Praxishilfe. Die Gestaltungsvorgaben lehnen sich an die sich in der Praxis bewährten Merkblätter an. Verfahren und Zuständigkeiten werden sachgerecht geregelt.

Das Meldeformular ist unter www.ow.ch (Suchbegriff: „Meldeformular Solaranlagen“) zu finden. Die neuen Ausführungsbestimmungen sind in der Gesetzessammlung publiziert (GDB 710.113). Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement hat den Planenden und den Gemeinden sämtliche Unterlagen bereits zugestellt.

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