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Schlankes und zeitgemässes Waldgesetz

14. Dezember 2015
Der Regierungsrat hat den Entwurf für ein Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, KWaG) zuhanden des Kantonsrats verabschiedet. Es soll die geltende Forstverordnung aus dem Jahr 1960 ablösen.
Rund 40 Prozent der Fläche des Kantons ist von Wald bedeckt. Der Wald bietet Schutz vor Naturgefahren, liefert Holz, ist Lebensraum für Pflanzen und Tiere und ein beliebter Ort für Erholungssuchende. Auch wegen seines massgeblichen Beitrags zur Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt hat der Wald für Obwalden eine grosse Bedeutung.

Die heute geltende Forstverordnung stammt aus dem Jahr 1960. Sie ist hinsichtlich Systematik, Gliederung, Begrifflichkeiten und zu einem guten Teil auch inhaltlich veraltet. Der vorliegende Entwurf für ein zeitgemässes, kantonales Waldgesetz (KWaG) soll die Forstverordnung ablösen. Er verfolgt insbesondere das Ziel, die Waldfunktionen sicherzustellen und den zunehmenden Ansprüchen an den Wald gerecht zu werden. Die Vorlage orientiert sich an der Gliederung und Systematik des Bundesgesetzes über den Wald (WaG). Sie enthält 38 Artikel, 27 weniger als die heute geltenden Forstverordnung. Wo sich Abläufe und Strukturen bewährt haben, werden diese, soweit bundeskonform, beibehalten. Regelungen betreffend den technischen Vollzug werden in Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats festgelegt.

Im Rahmen der breit abgestützten Vernehmlassung wurde die Vorlage grundsätzlich positiv aufgenommen. Insgesamt gingen 36 schriftliche Stellungnahmen ein. Die allgemeinen Rückmeldungen betrafen hauptsächlich die Rolle und Funktion der Forstbetriebe, den Einbezug der Waldeigentümer in die forstliche Planung und deren Umsetzung, die Förderung der Nutzungsfunktion und des einheimischen Holzes sowie die Erhaltung des Waldes im Siedlungsgebiet. Wo fachlich sinnvoll und rechtlich möglich oder klärend, wurden die entsprechenden Artikel angepasst.

Aufgrund der zahlreichen Rückmeldungen zu den Themen Velofahren bzw. Reiten im Wald (Art. 14 KWaG) wurden Gespräche mit den betroffenen Interessenvertretern geführt. In der Folge wurde der Artikel um den Begriff „Mountainbiken“ und um einen neuen Absatz ergänzt, welcher die gemeinsame Benützung von Wanderwegen durch Wanderer, Biker und Reitende regelt.

Als weiteres Ergebnis der Vernehmlassung sind die Inhalte der vorgesehenen Ausführungsbestimmungen detaillierter erarbeitet worden und liegen nun als Entwürfe des Projektteams vor.

Der Kantonsrat wird den Entwurf des kantonalen Waldgesetzes am 28. Januar 2016 in erster Lesung beraten.

Kantonsratsunterlagen: Link

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15-66_MM_RR_KWaG.pdf Download 0 15-66_MM_RR_KWaG.pdf
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