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Vernehmlassung zur Steuergesetzrevision 2018

9. Januar 2017
Die Steuergesetzrevision 2018 ist zweigeteilt. Mit dem ersten Nachtrag soll die Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 5 000 Franken festgelegt werden, um die Mehrbelastungen aufgrund von FABI aufzufangen. Der zweite Nachtrag dient hauptsächlich dem Nachvollzug von übergeordnetem Recht.
Aus Vereinfachungsgründen wird die Steuergesetzrevision 2018 in zwei Nachträge aufgeteilt.

Erster Nachtrag: Begrenzung Fahrkostenabzug
Mit dem ersten Nachtrag zum Steuergesetz soll die Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 5 000 Franken festgelegt werden. Die Schweizer Stimmbevölkerung sprach sich am 9. Februar 2014 mit 62 Prozent Ja-Stimmenanteil für die Vorlage „Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur“ (FABI) aus. Der Ja-Stimmenanteil im Kanton Obwalden betrug 52 Prozent. Ausgehend davon muss der Kanton Obwalden seit 2016 zusätzlich rund 2,66 Millionen Franken in den Bahninfrastrukturfonds (BIF) leisten. Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 5 000 Franken generiert Mehreinnahmen von rund 2,43 Millionen Franken, womit die Mehrbelastungen aufgrund von FABI mehrheitlich finanziert werden können.

Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs bewirkt für die steuerpflichtigen Personen in der Regel eine sehr geringe Steuermehrbelastung. Die Steuer- und Wohnattraktivität des Kantons Obwalden wird mit nicht gefährdet. Bei einem Fahrkostenabzug von 5 000 Franken sind im Kanton Obwalden sowohl ein Generalabonnement der SBB (2. Klasse) wie auch 32,5 km Autofahrweg pro Tag voll abzugsfähig.

Zweiter Nachtrag: Anpassung an übergeordnetes Recht
Beim zweiten Nachtrag zum Steuergesetz per 1. Januar 2018 handelt es sich hauptsächlich um Anpassungen an das übergeordnete Recht. Die letzte Anpassung an eidgenössische Bestimmungen erfolgte in Obwalden mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2016. Mit der Teilrevision auf 1. Januar 2018 soll das kantonale Steuergesetz wieder dem neusten Stand des übergeordneten Rechts entsprechen.

In einem Punkt wird im zweiten Nachtrag zudem eine materielle kantonale Anpassung vorgeschlagen: Juristische Personen sollen auf Antrag die Möglichkeit erhalten, einen höheren Gewinnsteuersatz zu entrichten. Zudem wird der zweite Nachtrag genutzt, um formelle Anpassungen im Sinne von Präzisierungen und Vereinfachungen vorzunehmen.

Vernehmlassung und weiterer Terminplan
Die beiden Nachträge unterliegen bis Mitte März 2017 einem Vernehmlassungsverfahren. Damit die Steuergesetzrevision auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten kann, sind die beiden Nachträge im Sommer 2017 dem Kantonsrat zu unterbreiten. Der erste Nachtrag soll einer breiten öffentlichen Diskussion unterliegen, weshalb zusätzlich eine Volksabstimmung vorgesehen ist.

Link: Venehmlassung Steuergesetzrevision 2018

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17-01_MM_RR_Steuergesetzrevision_2018.pdf Download 0 17-01_MM_RR_Steuergesetzrevision_2018.pdf
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